Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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10. Zwischen S. 20 und 21 tritt folgender neue §. 20 a hinzu: 
20 Un 
1 Den Bücherpostsendungen, d. i. den Sendungen mit Büchern, Musikalien, 
Zeitschristen, Land kar ten und Bildern, soweit dieselben den Bestimmungen für 
Drucksachen (§F. 13) entsprechen und ein Gewicht von mehr alo 250 Gramm haben, darf 
hegen Zahlung der für Drucksachen sestgesetzten ermäßigten Taxe und einer besonderen, 
vom Absender zu entrichtenden Gebühr von 10 Pf. ein Postauftrag zur Einziehung 
der die Sendung betreffenden Rechnung beigefügt werden. 
I Die Aufschrift der Sendungen hat lediglich zu lauten: „Postauftrag zur 
Bücherpostsendung Nr. (Geschäftsnummer) nah (Name der Post- 
anstalt, in deren Bezirk der Empfänger wohnt)“. 
In einem mit gleichlautender Aufschrift versehenen Briefumschlage müssen der 
Sendung ein gehörig ausgefülltes Formular für Postaufträge zur Einziehung von Geld- 
beträgen (5. 19), sowie ein ausgefülltes Postanweisungsformular (§F. 16) so fest beige- 
bunden sein, daß unterwegs sich kein Theil von der Sendung treunen kann. Auf dem 
Auftragsformular müssen neben der Ueberschrift „Postauftrag“ die Worte „zur Bücher- 
postsendung" zugesetzt und dahinter die Geschäftsnummer wiederholt sein. Das Verlangen 
Weilergabe oder Weilersendung ist bei diesen Poslaufträgen nicht zulässig. 
Auf der Rückseite eines jeden Poslaustrags zu einer Bücherpostsendung muß ent- 
weder der Vermerk: „Obne Frist" oder folgende Ouittungsformelk niedergeschrieben 
sein: „Die Anlagen dieses Postauftrags habe ich ohne Zahlung des umstehend angegebe- 
nen Geldbetrages empfangen .“ 
l Ueber Bücherpostsendungen mit Postauftrag wird ein Einlieferungsschein 
nicht ertheilt, sofern der Absender nicht die Einschreibung unter Zahlung der Ein- 
schreibgebühr (§. 15) ausdrücklich verlangt hat. 
IV Die Vorzeig ung und Aushändigung der Postaufträge zu Bücher- 
postsendungen und ihrer Anlagen erfolgt nach den Grundsätzen für Postanfträge zur 
Einziehung von Geldbeträgen (F. 19). 
ird die Annahme sofort bestimmt verweigert, so wird die Sendung an den Ab- 
sender kostenfrei zurückgesandt, und zwar unter Einschreibung, wenn sie bei der Einlieferung 
eingeschrieben worden war. Ein Gleiches trikt ein, wenn bei solchen Sendungen, deren 
Postauftrag den Vermerk „Ohne Frist“ trägt, bei der ersten Vorzeigung die Zahlung 
nicht geleistet wird. In den übrigen Fällen ist es dem Empfänger überlassen, die An- 
lagen deo Postausftrags entweder unter sofortiger Zahlung des vollen Geldbetrages, 
welcher auf letzterem angegeben ist, oder unter dem Verlangen der späteren 
Berichtigung dieses Betrages anzunehmen. 
Wird der Bekrag nicht sofort berichtigt, so werden dem Empfänger die Druck- 
sachen gegen Vollziehung der Quittung auf der Rückseite des Postauftrags ausgehändigt. 
Der Postauftrag wird ihm sodann nach Ablauf von 7 Tagen nochmals behufs Berich- 
ligung der Auftragssumme vorgezeigt. Erfolgt auch bei dieser wiederholten Vorzeigung 
die Zahlung nicht, so wird der mit entsprechender Bescheinigung des beslellenden Boteu 
zu versehende Poslauftrag samnt beigefügtem Postanweisungsformular ohne Auschreiben 
alo Postsache an den Absender zurückgesandt. Eine Zurückuahme der Drucksachen 
Postauliräge 
I# Merpase 
sendungen.
	        
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