Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Empfänger die wirklich erwachsenen Botenkosten abzüglich der vom Absender für die Ab- 
tragung der Adresse vorausbezahlten Gebühr zu enlrichten, bei Bestellung im Ortsbestell- 
bezirk jedoch rirte 15 Ml. und bei Bestellung im Landbestellbezirk mindestens 40 Pf. 
VIII Reichen bei Briefsendungen, welche im Briefkasten vorgefunden werden, die 
vom Absender verwendeten Postwerthzeichen zur Deckung des Portos und der Eilbestell- 
gebühr (V X und b 1) nicht aus, so werden die Briefe rc. wie solche Gegenstände 
#bentet, bezüglich deren eine Vorausbezahlung von Eilbestellgeld überhaupt nicht er- 
folgt ist. 
at X Verweigert der Empfänger die Zahlung des zu seinen Lasten fallenden Boten- 
lohnt, * i die Sendung als unbestellbar zu behandeln. 
Die Beförderung von Postsendungen mittels besonderer Eilboten vom Ein- 
lieserunseeri nach einem anderen Postort ist nicht gestattet. Dagegen kann auf Verlangen 
der Absender die besondere Beförderung von Postsendungen, welche einer Postanstalt von 
weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten statt- 
finden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über fünfgehn Kilo- 
meter beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen unter Angabe des eigent- 
lichen Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung des Ortsnamens der 
Postanstalt. von welcher aus die Beförderung du Eilboten erfolgen soll) durch Eil- 
boten“. Für derartige Eilsendungen sind durchweg, also auch im Falle der Vorausbe- 
sahlang, durgh den Absender, die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens aber die 
und 2 bezeichneten Säe, zu entrichten. Der Absender ist verpflichtet, 
alf Vorternr rdG Aufgabe-Postanstalt einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser 
Kosten zu hinterlegen. Verweigert der Empfänger die Zahlung des Botenlohns, so wird 
ihm die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe des Briefumschlags rc. 
und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung, den Absender bezeichuet. Die 
Kosten der Bestellung find alsdann von dem Letzteren zu tragen. 
  
12. Im §. 21, z#nt der Einlieferung“ betreffend, kreten folgende Aende- 
rungen ein 
1. In ven esas III ist als erster Theil desselben Folgendes 
einzuschalte 
größeren Städten, in neschen mit Pferdekräften auogeführte Packetbestellungs- 
fahrten — dürfen den Packetbestellern auf ihren Beslellungsfahrten Packete ohne 
Werthan gabe zur Abgabe bei der Postanstalt übergeben werden. Es ist auch gestaltet, 
durch frankirte Bestellschreiben oder Postkarten bei der Postanstalt die Abholung von 
Packeten aus der Wohnung zu bestellen. Die Packekbesteller nehmen die Packete entweder 
innerhalb der Häufer selbst, welche sie zum Zwecke der Bestellung bez. Abholung betreten, 
oder an denjenigen Steuen entgegen, wo ihr Fuhrwerk jeweilig hält. 
den Absatz V ist nach dem 2. Saß folgender neue Sat 
aufen nehmen: 
Ein Ariche Annahmebuch zum Eintragen der gewöhnlichen Packete führt auch 
jeder nach Absab Il zur Annahme gewöhnlicher Packete ermächtigte Packetbesteller auf 
seiner Bestellfahrt mit sich.
	        
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