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3. Absatz VI erhält nachbezeichnete veränderte Fafsung:
VI Für die van den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten
porkopflichtigen Einschreibbriessendungen, sowie für Packete bis 2 1 kg einschließlich, Post-
anweisungen und Briefe mit Werthangabe (Abs. III und IV) kommt, wenn diese Gegen-
stände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers
nach ciner anderen Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Ge-
bühren, eine Nebengebühr von 5 Pf., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Er-
hebung. Gelangen Packele von höherem Genicn als 2½# kg zur Einsammlung, so ist
unter denselben Vorausseungen eine Nebengebühr im Betang der für gleich schwere Packete
festgesetzten sandbestellheoh (§5. 32 Abs. VII) zu entrichten.
. Am Schluß tritt als neuer Absaß hinzu:
VII iss bie von den Palelbestllen auf ihren Vestellungsfahrten eingesammelten
gewöhnlichen Yackete (Abs. III) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr in Höhe des
im §. 32 Abf. III festgesetzten Bestellgeldes zur Erhebung, welche im Voraus zu ent-
richten ist.
13. Im §. 25, „Zeit der Eidlieferung betrefsent, ist als letzter Absaß Fol-
gendes nachzutragen
XI Bei denjenigen Voshenstalten und selbstständigen Telegraphenanstalten, welche
von der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, dürfen Einschreibbrief sendungen
4 solchen Postbeförderungögelegenheiten, wesche außerhalb oder kurz nach Beginn der für
den Verkehr am Schalter bestimmten Dienststunden sich darbieten, auf Verlangen auch
außerhalb der Dienststunden angenommen werden. Voraussetzung für die zu ertheilende
Ermächtigung ist, daß zur Zeit der Einlieferung auch ohnehin ein Beamter oder mehrere
Beamte bei der Verkehrsanstalt in Wahrnehmung von Dienstgeschäften anwesend sind.
Für jeden Brief ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 M. im Voraus zu ent-
richten. Bei Poslanstalten muß die Einlieferung bis spätestens eine halbe Stunde vor
dem Abgange der Beförderungsgelegenheit, bei Telegraphenanstalten so zeitig erfolgen, daß
die Briefe eine halbe Stunde vor dem Abgange der betreffenden Postbeförderungögelegen-
heit der Ortspostanstalt überliesert werden können. Werden durch denfelben Absender
mehr als drei Ginschreiebries eingeliefert, so kann eine Schlußzeit von einer Stunde in
Anspruch genommen werden
14. Im §. 32, „Bestellung“ betreffend, erhalten die Absätze IV und V fol.
ihe· anderweite Fassung:
V Hßür die Mestellung der Ne mit Werthangabe, der Packele mit Werthangabe
und der Eiaschreilpachee im Ortsbestellbezirke werden erhoben:
Briefe mit Werthangabe:
¾“l bis zum Vetrage von 1500 Mark- . 5 M.,
b) im Belrage von mehr als 1500 und bis 3000 Mart7 . l0 Pf.;
2. für Packete mit Werthangabe:
die Säte für Briefe mit Werthangabe, wenn aber der Tarif für die Be-
stellung der gewöhnlichen Packete höhere Sähe ergiebt, diese letzteren;