3. für, (Eisschreibrackte
We der Packete mit Werthangabe bis zum Betrage von 1500 Mark;
V An * wo Briefe und Packete mit höherer Werthangabe als 3000 Mart
bestellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für einzelne große
Orte kann durch besondere Verfügung der obersten Postbehörde die Bestellgebühr auch bei
Einschreibpackelen und bei Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark und weniger auf
20 Pf. festgesetzt werden.
5. Im §. 36, betrefsend die „Vercchügung des Cussängers zur Abholung
der r%% u. s. w.“, ijt am Schlusse des Absat I hinzuzu fügen
Postverwaltung ist berechtigt, anzuordnen, daß eine und dieselbe Person sich
böchstens“ 3 Empfangnahme der für drei Abholer eingegangenen Postsendungen mel-
den darf.“
16. Im §. 39, ¶Vehandluig — Vystsendungen am Bestimmungsorte"
betreffend, erhalten die Absätze I, II und VI solgende Fassung:
Postsendungen sind für unbestellbar zu crachten:
1. wenn der Empfänger am Bestimmungoorte nicht zu ermitteln und die Nach-
sendung nach den Vorschriften im 8. 88 nicht Maöglich oder nicht zulässig ist;
wenn die Annahme verweigert wird;
wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“ versehen ist und nicht
innerhalb einco, Aouats, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der
Post abgeholt
wenn es sich eunr !• Sendung mit Postnachnahme haudelt, auch wenn sie
mit „postlagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage
nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird;
wenn bei Poslanweisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Beslellung ohne
den Geldbetrag oder nach ihrer Abholung der Geldbetrag. nicht in Empfang
benomnen wird;
wenn die Sendung Loose oder Anerbielungen zu einem Glücksspiele enthält,
an welchem der Eupfänger nach den betreffenden Geseben sich nicht bethei-
ligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung
an die Post zurückgegeben wird.
I1 Bevor in dem Falle zu Absatz 1 Punkt 1 eine mit einer Begleitadresse ver-
sehene Sendung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrerc dem Empfänger
Uleichbenannte Personen im Orte sich besinden und der wirkliche Empfänger nicht sicher
zu unterscheiden ist, muß eine Unbestellbarkeits-Meldung, unter Beifügung der Begleit=
adresse, nach dem Ausgabeorte gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe ermittelt
werden kan zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veraulassen.
Für die Beförderung der Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden Ank-
wort an die Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung hat der Absender die Porto-
kosien mit 20 Pf. zu entrichten. Verwrigert der Absender die Zahlung, so wird seiner
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