Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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elwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben. In diesem Falle, sowie 
wenn der Absender innerbalb einer Frist von 7 Tagen eine Erklärung nicht abgiebt, wird 
die Sendung nach dem Aufgaborte zurückgeleitet. 
V! Wenn Alslender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle der Un- 
bestellbarkeit derselben die sosortige Rücksendung vermieden zu sehen wünschen, so ist seitens 
der Absender auf der Vorderseite der Begleitadresse in hervortretender Weise der Vermerk: 
„Wenn unbestellbar, Nachrich!" niederzuschreiben, sowie Name und Wohnung anzugeben. 
Der Vermerk kann auch mittels Stempelabdrucks oder durch Typendruck bergestellt werden. 
Bleibt ein solches Packet demnächst am Bestimmungsorte unbestellbar, so muß die Yost- 
anstalt des Bestimmungsortes eine Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe= ostanstalt 
erlassen. Letztere hat demnächst bei dem Absender anzufragen, ob das Packet zurückgeschickt 
oder an eine andere Person, sei es an demselben oder einem anderen Orle des Deutschen 
Neichs, ausgehändigt werden soll. Auf Grund der Bestimmung des Absenders ist die 
Unbestellbarkeits. Meldung von der Aufgabe-Postanstalt zu beantworten. Für die Beför- 
derung der Meldung und der auf dieselbe an die Bestimmungs--Postanstalt abzulassenden 
Antwort hat der Absender die Portokosten mit 20 Pf. zu enkrichten. Sofern der 
Absender die Zahlung verweigert, oder seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tagen nach 
Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt, wird die Rücksendung 
des Packetes nach dem Ausgabrorte veranlaßt. 
Ist das Packet auch dem zweiten Empfänger gegenüber unbestellbar, so kann, 
wenn der Absender ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung 
noch einmal in derselben Weise die auderweite Bestimmung des Absenders durch die Post- 
anstalt eingebolt werden. Sollte alsdann die Bestellung an den drikten Empfänger eben- 
falls nicht stattfinden können, so muß die Rücksendung eintreten. Die Bezeichnung meh- 
rerer Personen, welchen das Packet im Falle der Unbestellbarkeit der Reihe nach zuzuführen 
lei, ist nicht gestattet. 
17. Im §. 43, „den Verkauf von Postwerthzeichen“ betreffend, erhalten die 
Abs. Ul und VII folgende anderweite Fassung: Gesienpelie 
II! Die gestempelten Postkarten und Poslanweisungen werden zu dem Neunwerthe Posikarten 
deo Stempels an das Publikum abgelassen. und 30 
VII Die Verwendung der aus gestempelten Briefumschlägen, Postanweisungsformu- 
laren, Postkarten und Streifbändern ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von 
Postsendungen ist nicht zulässig. 
· Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerth- 
zeichen (Freimarken, hestempelter Briefumschläge, Postanweisungoformulare, Postkarten und 
Streifbänder) ist die Poslverwaltung nicht verpflichtet. 
Der Reichskanzler. 
In Vertrelung: Stephan. 
onweisungen.
	        
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