2
genommene Ordnungswidrigkeiten deutlich zu verzeichnen sind, ist dem Landesbaubeamten
zugeseut von der Behörde, unter deren Leitung die Revision vor sich ging, zuzufertigen.
r Landesbaubeamte bemerkt zu den betreffenden Punkten des Protokolls das zur
Veseiigung des dabei hervorgehobenen Uebelstandes Vorzunehmende und siellt das Pro-
lokoll mit diesen Bemerkungen der Feuerpolizeibehörde, von welcher die Revision aus-
ging, zurück.
Die Lettere hat hiernach unverweilt das nach dem sachverständigen Ermessen des
Landesbaubeamten im Einzelfalle Erforderliche mittelst entsprechender Verfügung dem be-
ltreffenden Hauebesitzer unter Einräumung einer angemessenen Frist aufzugeben und die
Ansführung durch ihre polizeilichen Organe zu übenwachen.
Hat die Befolgung der Verfügung innerhalb der geslellten, regelmäßig nur einmal
zu erstreckenden Frist nicht stattgesunden, so ist die Verfügung, ihre beziehentlich vorläufige
Vollstreckbarkeit vorausgesetzt, in benn webalt gesetzlich vorgeschriehenen Verfahren i in Voll-
zug zu scben (vergl. 9§. 3, 14 ff. des Gesetzes vom 3. Juli
Urkundlich unter Unserer (hohsteigeubendigen —n . Vordruckung Un-
seres Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Greiz, den 2. Januar 1883.
(L. 8.) Heinrich XXII.
Faber.
2. Gesetz vom 3. Jannar 1883,
die Vollstreckung von Entscheidungen und Verfügungen von Verwaltungs-
behörden anderer deutscher Bundesstaaten und des Deutschen Reichs und
die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen an öffentliche Kassen in an-
deren deutschen Bundesstaaten und des Deutschen Reichs im Verwaltungs-
wege betresfend.
Wir Heinrich der Awe und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
verordnen, um einem fühlbar gewordenen Bedürfnisse Abhülse zu verschaffen, mit Zu-
stimmung des Landtages, was folgt:
S. 1
Die zwanwossstregung im Verwaltungswege nach Maßntr der Vorscheiften des
Gesetzes vom 3. Juli 1879 — Ges.-Samml. 1879 S. 147 ff. — findet auch statt auf
Entscheidungen und im von Behörden anderer deutscher “ und des
Deutschen Reichs, wenn und soweit dies durch Verordnung Unserer Landesregierung für
zulässig erklärt wird.
Unter der gleichen Voraussetzung ist die Zwangsvollstreckung im Verwaltungs-
wege, wie sie durch das angezogene Landesgesetz geordnet ist, auch aus Vergleichen und