Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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2 kann auch in den Fällen bei 1 bis 5 des F. 4 gescheh 
idet sich die Obrrschulbehörde für die beimteng, 4o ist bei der ersten 
austellue N. Vorsührit in Art. V oben zu beobachten 
Art. LX. 
Schulamtscandidaten, welche als n oder Hülfslehrer verwendet werden, sind, 
wenn sie ihre Diensipflicht verabsäumen oder sich, abgesehen von den Fällen des Art. VIII, 
eines die Wirksaukeit im Berufe beeinträchtigenden Verhatteno schuldig machen, das erste- 
mal mit einem Verweise zu belegen, welcher ihnen nach vage des Falles vom Lokalschul- 
inspektor oder vom Landesschulinspektor — unter Aufnahme wines semnbäfft abschriftlich 
an die Oberschulbehörde einzusendenden Protokolls — zu erthei 
Im Wiederholungefall kaun den Schulamkscandidaten ran # Oberschulbehörde 
die Candidatur auf eine bestimmie Zeit entzogen oder sie können hänzlich aus der Liste 
der Schulamtscandidaten gestrichen werden. 
Mit einem Verweise kann zugleich die Wirkung des ersten und des zweiten Vorhaltes 
verbunden werden, mit welchem sie solchenfalls bei ihrer etwa erfolgenden Anslellung zu 
belegen sind. Es kann aber auch nach der Analogie des Art. IV oben verfahren werden. 
Art. X. 
Der Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes vom 2. März 1883, das Disziplinar= 
verähnen hegen Lehrer an öffentlichen Lehranstalten betreffend, wird hiermit auf Grund 
## 21 desselben auf den 1. Juni dieses Jahres bestimmt. 
Greiz, am 19. April 1883. 
Fürstlich Reuß-Pl. Consistorium. 
v. Geldern-Crispendorf 
#. v. 
C. Perthes. 
  
O. Negierungs-Verordnung vom 20. April 1883, 
die e der Gerichtsschreibergeschäfte und die Vorbereitung zum 
Gerichtsschreiberdieuste betreff end. 
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung und auf Grund von F. 10 des zum 
Gerichtsverfassungsgesetze gegebenen Ausführungsgesetzes vom 16. April 1879 wird im 
Anschlusse an die Vorschriften der Regierungs-Verordnung vom 1. September 1879 
(G.-S. 1879 S. 187 ff.) das Nachslehende verordnet: 
S. 1 
Ueber die Zulassung zum Vorberkilungsdienste für die Gerichtsschreiber- und die 
whrrichalweor,dne, Zualling entscheidet Fürstliche Landesregierung. 
Den Gesuche um Zulassung zum Verterritungodieuse sind die nach §. 1 unter 
Ziffer d 2 der angezogenen Verordnung vom September 1879 erforderlichen 
Auiinersang beizusügen, insoweit nicht eine #ennt von einem begzüglichen Er- 
sordernisse in dem betreffenden Schriststücke nachgesucht wird. 
13“
	        
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