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Die Zuweisung der Anwärter an die Juftizbehörden erfolgt ebenso wie die Ver-
Pflichtung derselben für ihre dienstlichen Verrichtungen nach Anordnung Hürstlicher Landes-
regierung.
8. 2
Der Vorbereitungsdienst für die Grrichtsschreiberprüfung soll, soweit als irgend
thunlich, alle Iweige des Gerichtsschreiberdiensies mit Einschluß der Besorgung von Aus-
fertigungen und der Protokollführung in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, der
Beschäftigung mit dem Koslenwesen, und der bei den Juslizbehörden vorkommenden son-
stigen Instizverwaltungssachen, sowie der Aufgaben des slaatsanwaltschaftlichen Bureau-
diensles #as
e Vorbereitung für die Gericheschreibergehulfenprüsung ist in- der Weise zu
leiten, 5 vrer Amvärter Gelegenheit erhält, sich für die den Gegenstand der Gerichts-
fürrirr hifupifony darstellenden zweige des Gerichtsschreiberdienstes hinlänglich aus-
zubilden.
. 3.
Bei der schriftlichen Prüfung für "n Gerichtsschreiberdienst (vgl. §. 3 der Ver-
ordnung vom 1. September 1879) hat der Anwärter zunächst in einer Situng, in
welcher bürgerliche Rechtsstreitigkeiten verhandelt und entschieden werden, sowie in einer
Sibung der Strafkammer des baudgerichts neben dem Gerichtsschreiber ein zweites Proto-
koll (Nebenprotokoll) zu führen, welches, mit den Bemerkungen des Vorsitzenden versehen,
von diesem der Prüsungokommission vorzulegen ist. Die Situngen, bei welchen das
Nebenprotokoll zu W ist, bestimmt im Einvernehmen mit der Prüfungskommission
der ndeerschtepräside
Aswärter iu außerdem zur schriftlichen Bearbeitung mindestens sechs Auf-
gaben zu e und diese dem Gebiete der praktischen Thätigkeit der Gerichtsschreiber und
der Bureaubeamten bei der Staatsanwaltschaft, insbesondere auch dem Vereiche der Kosten-
berechnung zu entnehmen.
Amwärtern, welche bereito die W 17773 bestanden haben
oder während der Dauer des Vorbereilungsdienstes für die Gerichtsschreiberprüfung als
angestellte Gerichtsschreibergehülfen beziehentlich als mit den — von solchen Beauf-
tragte thätig gewesen sind, kann derjenige Theil der Prüfung, welcher sich auf die Be-
fähigung zur Protokollsührung beziehl, nach dem (ermessen der Prüsungskommission in
Wegsall kommen, wenn dieß nicht bereits bei der Zulassung zur Prüfung durch die Zu-
lassungs-Anordnung verfügt ist.
. 4.
Die muͤndliche Prufung (vgl. §. 3 der Veroremug vom 1. September 1879)
ist beziehentlich in Gemäßheit besonderer die Gestaltung der Prüfung regelnder Anwei-
sungen darauf zu richten, ob der Anwärter sich die für den Gerichtsschreiberdienst und
den Bureaudienst bei der Staatsanwaltschaft erforderliche Kenntniß des bürgerlichen Rechts,
des Strafrechts und des Prozeßverfahrens, sowie eine genaue Kenniniß der Kostengesetz-
gebung, der Vorschriften über die Obliegenheiten der Gerichtsschreiber, sowie der auf den
Dienst derselben und den Bureaudienst bei der Staalsanwaltschaft bezüglichen Geschäfts-
anweisungen erworben hat.