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Submissionserklärungen zulässig, die vor Verwaltungsbehörden anderer deutscher Bundes-
staaten oder des Deutschen Reichs wirksam abgeschlossen beziehentlich erfolgt sind.
Ebenso findet wegen Geldleistungen an öffentliche Kassen in anderen deutschen
HDuntrestaaie oder an solche des Reichs beziehentlich gewisser Beichenstalten das in den
6# Gesetzes vom 2. T 1879 s -Samml. 1879 S. 141) geregelte Voll-
#aaealer im Verwaltungswege statt, wenn und soweit dies durch Verordnung
Unserer Landesregierung für zulässig erklärt wi ird.
Der Anordnung Unserer ondeerehierung bleibt es zugleich überlassen, zu bestim-
men, unter welchen Voraussehungen und in welcher Weise die Einleitung des durch die
unter den vorstehenden F§. 1 und 2 gedachten Gesetze geregelten Vollstreckungsverfahrens
im Verwaltungswege auf das Ersuchen von Behörden oder Kassenverwaltungen anderer
deutscher Bundesstaaten oder des Deutschen Reicho erfolgt und welche Behörden imm Fürsten-
tbume alo Vollstreckungsbehörden zur Erledigung solcher Requisitionen zuständig sein sollen.
Ebenso stehen Unserer Landesregierung alle andern zur Ausführung der vorersicht-
lichen Vorschriften nöthig scheinenden Anordnungen zu.
Auf so lange und insoweit Bestimmungen der in den S§. 1, 2 und 3 des gegen-
wärtigen Gesebes gedachten Art nicht bestehen, kann die Zwangsvollstreckung im Verwal-
tungswege aus Anlaß einer deshalb an eine Verwaltungsbehörde des Fürstenthums von
einer, einem anderen deutschen Vundesstaate oder dem Deutschen Reiche angehörigen Be-
hörde oder Kassenverwaltung ergehenden Requisition jedoch nur in dem Falle stattfinden,
wenn auf bezüglichen Bericht der requirirten hierländischen Behörde an Unsere Landes-
regierung von deren Seite die ausdrückliche Genehmigung zu dem in Rede stehenden Voll-
streckungsverfahren ertheilt und ein hierländische Verwaltungsbehörde mit behufiger Voll-
firckungeermchtugung prshen
Urkundlich haben Wir —* Geset Höchsteigenhändig vollzogen und Unser dürst-
liches Inslegel 2 lassen.
Gegeben Greiz, am 3. Januar 1883.
(I. 8.) Heinrich XXII.
Faber.