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bũhren, sowie durch die in 8. 8 bestinmte Gebährer Abminderung verursachte Ausfall
an Einnahmen ist denselben, und zwar in der Höhe des aus den Jahren 1872, 1873
und 1874 sich ergebenden jihruchen Durhhschsinchabes der a Abgaben und Ge-
bühren, aus den betreffenden Kirchkassen bez. von den Kirchgemeinden zu ersetzen.
Insoweit die nach dem vorstehenden Absatze den bekreffenden Stellen zu leislende
Entschädigung für die in §. 1 unter lit, a, b, c und e öcheichneten Gebühren zu ge-
währen ist, wird der hierdurch entstehende Aufwand zur Hälfte durch einen Zuschuß aus
der allgemeinen Kirchenkasse gedeckt, welche des Behufs mit den —n“ys Mitteln durch
die Landeskasse zu versehen ist.
Aus der allgemeinen Kirchenkasse kann überdem einzelnen besonders bedürftigen
Kirchgemeinden noch eine über diesen Zuschuß hinausreichende Unterslühung zu Erfüllung
ihrer im Vorstehenden ausgedrückten Obliegenheit nach dem Ermessen Unseres Consisto-
riums gewährt werden, insofern demselben behufige Mittel in der allgemeinen Kirchenkasse
zu Gebote stehen.
Die Entschädigung für den durch Amisden der Gebühren für Kirchenbuchs-
zeugnisse (S. 3) entstchenden Ausfall ist in der Weise zu berechnen, daß von der aus
den obenbczeichneten Jahren sich ergebenden jährlichen Durchschnittseinnahme von Kirchen-
buchszeugnissen soviel mal 50 Pfennige abgezogen werden, als die jährliche Dorchschuut.
zahl der in jenen Jahren ausgestelllen Zeugnisse dieser Art beträgt.
Soweit auch an Kirchkasten beie Taufen und Tranungen in einfacher Form ge-
wisse Gebühten zu entrichten sind, werden dieselben ohne Anspruch auf Ersatz hierdurch
aufgehoben.
S. 6
Den Kirchgemeinden ist nachtelad die S. 1 gedachten kirchlichen Abgaben und
Gebühren, soweit sie in benwelten bei Erlaß gegenwärtigen Gesetzes bestanden haben
mit Ausnahme der daselbst bei a, b, c und e bezeichneten — bis zur bisherigen Höe
zu Gunsten des Kirchkastens auf Grund eines deshalbigen Kirchgemeindestatuts — nach
. 28 No. 1 und S. 38 No. 1 des Gesehes vom 7. Gar 1880 über die Vertretung
der Kirchgemeinden — forterheben zu lassen. So lange das eben gedachte Gesetz seine
Wirksamkeit noch nicht auf die Kirchgemeinden Greiz und Zeulenroda erstreckt (§. 40),
ist in Greiz die Kirchendeputation, in Zeulenroda die Lokalkircheninspektion zur Einführung
eines solchen Statuts mit Genehmigung Unseres Consistoriums befugt.
Alle etwa noch bestehenden, oben nicht genannien Stolgebühren und Abgaben an
Geistliche und Kircheudiener werden durch die Bestimungen dieses Gesetzes nicht berührt.
Unser Consislorium ist beauftragt, "05 zur Ausführung dieses Gesetzes Erforderliche
anzuerdn und den Zeitpunkt des Beginns der Wirksamkeit desselben zu bestimmen.
Urkundlich witer Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Un-
seres Fürstlichen Insiegel
Gegeben Gieshen * März 1883.
(L. S.) Heinrich XXI.
v. Geldern-Crispendorf.