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22. Consistorial-Verordnung vom 26. Mai 1883
zur Ausführung des Gesetzes vom 1. März 1883, verschiedene seither von
Geistlichen, Kirchendienern und Kirchkassen bezogene Gebühren und Abgaben
etreffend.
Mit Serenissimi Hôhster Geuehmigung wird tr Auoführung des obgedachten
Gesetzes auf Grund des §F. 8 desselben verordnet, was folg
Art.
Der Beginn der Wirksamkeit des obenbeczeichneten Gesetzes wird auf den 1. Jannar
1884 bestimmt.
Die in Gemäßheit des vorgedachten Gesebes aus den Kirchkassen an Geislliche
und Kirchendiener zu leistenden Entschädigungen sind in vierteljährigen Raten je am
Schlusse des betreffenden Kalenderquartals auszuzahlen.
Art. III.
Die nach §. 4 Absat 2 des erwähnten Gesetzes aus der allgemeinen Kirchenkasse
an die örklichen Kirchkassen zu gewährenden Zuschüsse sind in halbjährigen Raten am
Schlusse des ersten, beziehentlich dritten Kalenderquartals zu berichtigen.
Art. IV.
Die elwa nach dem dritten Absatz des F. 4 des obengedachten Gesehes bewilligt
werdenden Unterstühungen aus der allgemeinen Kirchenkasse sind — soweit nicht vom Fürst-
lichen Consistorium im einzelnen Fall ein Anderes angeordnet wird — an die betreffen-
den Kirchkassen am Schlusse des vierten Kalenderquartals auszuzahlen.
Greiz, am 26. Mai 1888. Fürstlich Reuß-Pl. Consisiorium.
Faber.
C. Perthes.
23. Landesherrliche Verordnung vom 26. Mai 1883,
eine Abänderung der Landesherrlichen Verordnung über das Alter der Schul-
pflichtigkeit der Kinder vom 25. Januar 1847 betreffend.
Wir Helurich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein re. 2c. 2c
verordnen in Abänderung der Landesherrlichen Verordnung vom 25. Jannar 1847, das
aesn Schulpflichtigkeit der Kinder betreffend, auf Vortrag Unseres Consistoriums,
olgt
J.
Die Beslimmungen in den §§. 1 und 3 der bezeichneten Verordnung, wörtlich
lautend:
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