Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

86 
Jedes Kind wird schulpflichtig und muß zur Schule gebracht werden 
4 Ostern desjenigen Jahres, in dessen Laufe es das sechste Lebensjahr 
## 
5. 3. # Entlassung aus der Schule und Zulassung zur srnatee erfolgt 
bei Kindern, die das Schutziel erreicht haben (F. 4), Ostern des- 
jenigen Jahres, in dessen Laufe sie das vierzehnte beberelhr. zurücklegen. 
werden aufgehoben. 
II. 
An die Stelle der aufgehobenen treten bolgende Bestimmungen: 
Jedes Kind wird schulpflichtig muß zur Schule gebracht werden 
zu Ostern desjenigen Jahres, bis zu dessen 1. Juli es das sechste Lebensjahr 
5S. 3. 
Die Entlassung aus der Schule und die Zulassung zur Confirmation 
erfolgt bei Kindern, die das Schulziel erreicht haben (§. 4), zu Ostern des- 
jenigen Jahres, bis zu dessen 1. Zuii sie das vierzehnte Lebenjahr zurücklegen. 
In Bezug auf die Zeit der nls und Confirmation derjenigen Schüler, 
welche bei Erlaß dieser Verordnung bereits in die Schule aufgenommen sind, verbleibt es 
bei den zeitherigen Vestimmungen. 
IV. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1684 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beisögen lassen. 
Gegeben Greiz, am 26. Mai 1883. 
. 8.) Heinrich XIXI. 
Faber. 
Druckfeblerberichtigung. 
In der Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie für das Jahr 
18383 muh es 
k statt „Art. IV“ heißen „Art V“, 
S. 77 3. 16 v. o „ 
8 3. 7 v. o. slatt „§. 6" heihen „S. 7“. 
S.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.