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Jedes Kind wird schulpflichtig und muß zur Schule gebracht werden
4 Ostern desjenigen Jahres, in dessen Laufe es das sechste Lebensjahr
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5. 3. # Entlassung aus der Schule und Zulassung zur srnatee erfolgt
bei Kindern, die das Schutziel erreicht haben (F. 4), Ostern des-
jenigen Jahres, in dessen Laufe sie das vierzehnte beberelhr. zurücklegen.
werden aufgehoben.
II.
An die Stelle der aufgehobenen treten bolgende Bestimmungen:
Jedes Kind wird schulpflichtig muß zur Schule gebracht werden
zu Ostern desjenigen Jahres, bis zu dessen 1. Juli es das sechste Lebensjahr
5S. 3.
Die Entlassung aus der Schule und die Zulassung zur Confirmation
erfolgt bei Kindern, die das Schulziel erreicht haben (§. 4), zu Ostern des-
jenigen Jahres, bis zu dessen 1. Zuii sie das vierzehnte Lebenjahr zurücklegen.
In Bezug auf die Zeit der nls und Confirmation derjenigen Schüler,
welche bei Erlaß dieser Verordnung bereits in die Schule aufgenommen sind, verbleibt es
bei den zeitherigen Vestimmungen.
IV.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1684 in Kraft.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Fürstliches Insiegel beisögen lassen.
Gegeben Greiz, am 26. Mai 1883.
. 8.) Heinrich XIXI.
Faber.
Druckfeblerberichtigung.
In der Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie für das Jahr
18383 muh es
k statt „Art. IV“ heißen „Art V“,
S. 77 3. 16 v. o „
8 3. 7 v. o. slatt „§. 6" heihen „S. 7“.
S.