Gesebsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
(Ausgegeben am "l . Im 1883.)
21. Neg gieronga Verordnung vom 10. Main
die Bestrafung behördlich nicht erlaubter Hauskollekten -
Mit Höchsler Genehmigung Serenissimi wird verordnet was folgt:
1.
Das mittelst Umganges in einem Orte oder in einzelnen Häusern, Gewerbsau-
lagen u. s. w. ersolgende Sammeln von Geldbeträgen oder Gegenständen, welche einen
Geldwerth haben, ohne zuvor eingeholte schriftliche Erlaubniß der zuständigen Behörde ist
verboten.
Dies Verbot erstreckt sich jedoch nicht auf die im Umhergehen erfolgende Ein-
hebung sälliger Geldleistungen an öffentliche Kassen, an eingetragene oder behördlich ge-
nehmigte Hülfskassen, an die Kassen erlaubter Vereine und Gesellschaften oder sonstiger
behördlich gestatleter Privalunternehmungen, auf das Einsammeln bestallungsmäßiger oder
sant statthafter Dienstvortheile Seiten der Berechtigten oder ihrer legitimirten Beauf-
agten, sowie auf die Gerkanmt herkömmlichen Sammlungen von Gaben zu Gunsten ge-
ussfee milder Stiflung
Ebenso rsirach h das obige Verbot nicht auf das lediglich nach den Vorschriften
der Bundes-Gewerbeordnung zu beurtheilende Einsammeln von Metallbruch, Lumpen und
anderen Abfällen.
Die Feststellung weiterer Ausnahmen von gedachtem Verbote bleibt vorbehalten.
2.
Die Ertheilung der zu Sammlungen, wesche mittelst Umganges in einem Orte
oder in einzelnen Häusern erfolgen sollen, nach F. 1 erforderlichen Erlaubniß geht von
Fürfllicher Adeegier aus
fzc kann jedoch die bezügliche Befugniß auf Polizeibehörden des Landes
nasichtlich 14n Insändigleinnbogirte oder, was die Landorte des Fürstenthumes anlangt,
aus, einzeine Beamte unter besonderer Vestimmung ihres Kompetenzbereiches übertragen
werden.
Die e Uebertragung der Befugniß zur Ertheilung der zum Kollektiren nach §. 1
nöthigen Erlaubniß auf eine Behörde oder einen Beamten erfolgt widerruflich.
Gesuche um Erlaubniß zur Veranstaltung von Kollekten der gedachten Art sind
15