93
Verurtheilung stattgefunden hat oder wider welche das Hauptverfahren wegen
eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürger-
lichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur
Folge haben kann,
von dem Eintritte der rechtskrästigen Verurtheilung resp. der Eröffnung des Hauptver-
sahrens im gcachen Falle (ogl. S§. 32 und 52 des Gerichtsverfassungsgesebes vom
27. Jannar 1877);
19. diejenigen Behörden, welche strafbare Handlungen behufs gerichtlicher Unter-
suchung beziehentlich in ihrer Eigenschaft als vorgesetzte Behörden unter ent-
sprechendem Strafantrage wider den Beschuldigten zur Anzeige gebracht haben,
von dem Ausfalle der Untersuchung beziehentlich des strafrechtlichen Verfahrens;
20. sonstige Behörden oder Personen,
insofern Mittheilungen an dieselben über den Verlauf eines Strafverfahrens im öffent-
lichen Interesse oder and Rücksichten der Schicklichkeit besonders bisher geübter Reciprocität
geboten oder angemessen erscheinen, wie dies namentlich auch dann der Fall sein wird,
wenn es sich um ein Strafverfahren wider eine im öffentlichen Dienste des Neiches,
eines anderen deutschen Bundesstaates, der Kirche oder einer Gemeinde eines solchen oder
in einem öffentlichen Lehr- oder sonstigem Amte innerhalb des Deutschen Reiches u. s. w.
stehende Person handelt.
Diese Amweisungen an die im Einhange bedachten Iustizbehörden werden hiermit
zugleich zur öffentlichen Kenntniß gebrach
Greiz, am 1. Juni 1883.
Fürrstlich Nußet# Landesregierung.
aber.
C. Perthes.