Urlaub auf länger als vierzehn renl- ertheilt nur Fürftliches Confisiorium.
ie hierauf gerichteten Gesuche find bei Lehrern auf dem Lande durch den Lokal-
scminshchtr an den Landesschulinspektor, im Burgk'schen Bezirke an den dortigen In-
fpektor, in den Städten durch den Direktor au den Lokalschulinspektor, von diesem nach
Anhörung der Shhuldeyutatton bezw. der Stadtschulverwaltung an das Fürstliche Con-
sistorium einzureiche
Jede der grrannten Stellen hat . hutachtlich über den Antrag zu äußerm.
Die Direktoren flädtischer Schulen Frn Urlaub auf einen Tag bis zu vierzehn
Tagen beim Lokalschulinspektor, längeren durch diesen und die Schuldeputation bez,. die
Stadtschulverwaltung bei Hörstlichem Consistorium nachzusuchen. Außerdem haben die-
selben in jedem Falle einer mehrtägigen Abwesenheit vom Wohnort dem Gemeindevorstand
dies vorher anzuzeigen, sowie ihren Vertreter zu benennen.
Die zur Ertheilung von Urlaub — haben eine Liste über Ertheilung
von Urlaub auch beief der Aussetzung einzelner Stunden und der Verkürzung der
EJs zu führen
dieser ESste muß ersichtlich sein, wie oft, aus welcher Veranlassung und auf
welche t“ jeder Lehrer Urlaub erbeten und erhalten hat.
In Krankheitsfällen bedarf es beinen förmlichen Urlaubes, sondern nur der An-
zeige bei dem eshaiseho bezw. Direktor, dem die zürsorge für die Vertret#
obliegt. Auf dem Lande hat bei längerer Dauer der Krankheit der bokahlhufmsrehtn
wegen der nöthigen Vertretung beim Landesschulinspektor, im Burgk'schen Bezirk beim
dortigen Insebo, Antrag zu stellen.
agegen bedarf es des Urlaubes, wenn die zeilweise Entbindung von der Amts-
pflicht nicht uad, akute Krankheit, sonderm durch die vom Arzt konstatirte Nothwendig-
keit einer besonderen Schonung oder helnn veranlaßt wird.
Ebenso bedarf es keines Urkaubes, 10 ver nur der Anzeige bei dem Lokalschul-
inspektor bezw. Direktor, wenn Lehrer zur Erfüllung wehrdienftlicher Verpflichtungen
herangezogen werden. Dlese Anzeige ist alsbald zu machen, nachdem denfelben der
Termin der Stellangeyfich bekannt geworden.
Erstreckt sich die durch Erfüllung der Gestellungspflicht bedingte Abwesenheit des
Lehrers auf mehr als einen Tag, so ist von der untersten Aussichtsinstanz der nächst
höheren Instanz Mittheilung zu machen.
Während der Ferien bedürfen nur * im Kirchendienst stehenden Lehrer des in
diesem Fall lediglich von dem betreffenden Pfarrer einzuholenden Urlaubs.