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Zu Reisen während der Ferien bedarf es nur der Anzeige bei dem nächsten Vor-
gesetzten, welcher seine Genehmigung nur in dem Falle versagen kann, wenn besondere
Gründe die Anwesenheit des Lehrers oder Direktors am Orte auch währenb der Ferien
nolhwendig machen.
Lehrer und Lehrerinnen haben am letzten Ferientag am Dienstwohnort anwesend
zu sein; Ausnahmen hiervon bedürfen der besonderen Erlaubniß des nächsten Vorgesetzten.
Der in der Ferienordnung vom 14. Juli 1868 unter Nr. 4 vorgesehene Aus-
fall des Unterrichts an einzelnen Tagen zu den dort benannten besonderen Zwecken bedarf
in jedem einzelnen Fall der Genehmigung des Lokalschulinspektors, für den dienfllich er-
sorderten Besuch der jährlichen — der Anzeige bei demselben.
ie Bescheidung des utlaubsgesucht geht 9 demselben Instanzenwege zurück,
auf wulsde- bieses an die bescheidende Stelle gelangt ist
Vor Empfang des Bescheides darf — *t in dringlichen RNothfällen — der
Urlaub mcct angetreten werden
Nach Ablauf des Urlaubs hat sich der Beurlaubte bei seinem nächsten Vorgesetzten
persönlich zu melden.
Wird um Verlängerung eines ertheilten Urlaubs nn hgesuch, so gilt bezüglich
der Zufländigkeit zur Erledigung des Verlängerungsgesuches dasselbe, wie wenn der
Urlaub von Anfang auf die Fanze durch die Verlängerung sich ergebende Dauer erbeten
worden wäre.
13.
Wer ohne den hier vorgeschriebenen Urlaub von seinem Amte sich entfernt hält
oder den ihm ertheillen Urlaub überschreitet, hat das durch Geseh vom 2. März 1883
bestimmte disciplinarische Verfahren zu srte
Etwa erwachsende Kosten für die A# der Beurlaubten sind — nöthigen-
falls bis zur Höhe ihres etalmäßigen Einkommens — in der Regel von diesen selbst zu
tragen, augenamnen den unter 9 aliuen 2 vorgesehenen Fall.
Doch bleibt es den betreffenden Behörden unbenommen, in einzelnen geeigneten
Fällen, namentlich aber dann, wenn der Urlaub nicht nur im persönlichen Interesse,
sondern zugleich mit Rücksicht auf zu erwartende Förderung dienstllicher oder gemein-
nütziger Intetessen bewilligt worden, von der Erstattung der Vertretungskosten Abstand
zu ne
gue S letzterem Falle ist von der die Vertretung ordnenden Instanz, soweit nicht
andere Mittel hierzu zur Verfügung slehen, alsbald bei der betreffenden Gemeindebehörde
der nöthige Antrag zu stellen.
Greiz, am 25. Juli 1884.
Fürstlich Reuß. 9. Confiflorium.
Faber.
C. Perthes.