Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Zu Reisen während der Ferien bedarf es nur der Anzeige bei dem nächsten Vor- 
gesetzten, welcher seine Genehmigung nur in dem Falle versagen kann, wenn besondere 
Gründe die Anwesenheit des Lehrers oder Direktors am Orte auch währenb der Ferien 
nolhwendig machen. 
Lehrer und Lehrerinnen haben am letzten Ferientag am Dienstwohnort anwesend 
zu sein; Ausnahmen hiervon bedürfen der besonderen Erlaubniß des nächsten Vorgesetzten. 
Der in der Ferienordnung vom 14. Juli 1868 unter Nr. 4 vorgesehene Aus- 
fall des Unterrichts an einzelnen Tagen zu den dort benannten besonderen Zwecken bedarf 
in jedem einzelnen Fall der Genehmigung des Lokalschulinspektors, für den dienfllich er- 
sorderten Besuch der jährlichen — der Anzeige bei demselben. 
ie Bescheidung des utlaubsgesucht geht 9 demselben Instanzenwege zurück, 
auf wulsde- bieses an die bescheidende Stelle gelangt ist 
Vor Empfang des Bescheides darf — *t in dringlichen RNothfällen — der 
Urlaub mcct angetreten werden 
Nach Ablauf des Urlaubs hat sich der Beurlaubte bei seinem nächsten Vorgesetzten 
persönlich zu melden. 
Wird um Verlängerung eines ertheilten Urlaubs nn hgesuch, so gilt bezüglich 
der Zufländigkeit zur Erledigung des Verlängerungsgesuches dasselbe, wie wenn der 
Urlaub von Anfang auf die Fanze durch die Verlängerung sich ergebende Dauer erbeten 
worden wäre. 
13. 
Wer ohne den hier vorgeschriebenen Urlaub von seinem Amte sich entfernt hält 
oder den ihm ertheillen Urlaub überschreitet, hat das durch Geseh vom 2. März 1883 
bestimmte disciplinarische Verfahren zu srte 
Etwa erwachsende Kosten für die A# der Beurlaubten sind — nöthigen- 
falls bis zur Höhe ihres etalmäßigen Einkommens — in der Regel von diesen selbst zu 
tragen, augenamnen den unter 9 aliuen 2 vorgesehenen Fall. 
Doch bleibt es den betreffenden Behörden unbenommen, in einzelnen geeigneten 
Fällen, namentlich aber dann, wenn der Urlaub nicht nur im persönlichen Interesse, 
sondern zugleich mit Rücksicht auf zu erwartende Förderung dienstllicher oder gemein- 
nütziger Intetessen bewilligt worden, von der Erstattung der Vertretungskosten Abstand 
zu ne 
gue S letzterem Falle ist von der die Vertretung ordnenden Instanz, soweit nicht 
andere Mittel hierzu zur Verfügung slehen, alsbald bei der betreffenden Gemeindebehörde 
der nöthige Antrag zu stellen. 
Greiz, am 25. Juli 1884. 
Fürstlich Reuß. 9. Confiflorium. 
Faber. 
C. Perthes. 
 
	        
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