Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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30. Neglerungs-Verordnung vom 4. August 1884, 
einige Auefhrungebestimmungen zu dem Unfallversicherungegesetze vom 
. Juli 1834 betreffend. 
  
Zur Ausführung des unsalsersicherungsgesehen vom 6. Juli 1884 im Fürsten- 
thume Neuß Aelterer Linie wird auf Grund von F. 109 des gedachten Reichsgesetzes mit 
Höchster Genehmigung Serenissimi vorläufig, unter Vorbehalt weiterer Bestimmungen, 
verordnet, was folgt: 
S. 1 
Die durch das benett Reichsgeset |r „On pollzeieörden“. 4usseen Zu- 
ständigkeiten (S. 51 a0blorl , . 52, 2 532 „8S. 55, S. 80 u. s. w.) lommen, 
insoweit die betreffenden Vorschrift en le t sind — mit dem Inkraft- 
treten derselben für die städtischen Gemeimeebahur den Gemeindevorständen, in Rücksicht 
auf das platte Land und die einem Gemeindebezirke nicht angeschlossenen Fürstlichen 
Domanialbesitzungen dem Fürstlichen Landrathsamte zu. 
5. 2. 
Die nach dem Neichzpeset ban den — Bewwalbingbeechen“ zu übenden 
rne vgl. §. 11 Abs. 1 4, §. 35 Abs. 1, §. . 2. 3, §F. 37 
3. 4. 5, F. 38 Abs. 1, F. 40 zur 4 dd- 8 isenr Eo. 5 . 82 Abf. 2, 
½ und sen)) werden iriehennlih nach eingetretener Wirksamkeit der betreffenden 
vorschristen des Reichsgesetzes in Ansehung der städlischen Gemeindebezirke gleichfalls 
von den Gemeindevorständen, in Rücksicht auf die einem Gemeindebezirke nicht an- 
geschlossenen Fürsllichen Domanialbesihungen, sowie auf alle Ortschaften und selbst- 
ständigen Gutsbezirke des platten Landes von dem Jürstlichen Landrathsamte wahr- 
genommen. 
8. 8 
Als zhoher Zerwa tnngete arde im Sime der auf solche bezüglichen Vorschriften 
in F. 11 Abf. 4 und 5, §. 40 Abs. 1 und F. 85 des Reichegesetzes fungirt, beziehent- 
lich nach E eintretender Gesetzeskraft derselben, in Rücksicht auf die städtischen Ge- 
meindebezirke die Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung, binsichtlich der länd- 
lichen Gemeindebezirke und selbstständigen Gutsbezirke der Landesausschuß, in Ansehung 
der keinem Gemeindebezirke angeschlossenen Fürstlichen Domanialbesitzungen der Vorsitzende 
des Landesausschusses. 
Insoweit nach dem Reichsgesetze den „höheren Verwaltungsbehörden“ noch weitere 
Zuständigkeiten zugewiesen sind oder die Zutheilung weiterer Befugnisse an die höhere 
Verwaltungsbehörde in Frage kommen kann, bleibt deshalbige Bestimmung vorbehalten. 
S. 1 
Das von der ziunten Woretetebee nach Maßgabe der Bestimmungen 
in 8. 11 Abs. 3 35 Abs. 2 und §. 82 Abs. 2 einzuleitende Verwaltungszwangs. 
verfahren regelt im Allgemeinen nach den Vorschriften in §. 14 ff. des kandeegesehes
	        
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