Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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vom 3. Juli 1879, dergestalt jedoch, daß die anzudrohenden Geldftrafen das an den 
angezogenen Stellen des Reichsgesetzes ausgedrückte Höchstmaaß derselben nicht übersteigen 
dürfen und deren Umwandlung in Hast unzulässig ist. 
S. 5 
Wenn auf Reguisition der h% ntefrf (vgl. §5. 103 bis 106 mit 
§. 101 des Reichsgesetzes) oder der Vorstände der Betriebs- (Sabrik.) Krankenkassen 
(ogl. S. 78 Ziffer 2 und §F. 80 mit §. 101 des Reichsgesetzes) oder nach Maßgabe 
des §. 5 dieser Verordnung verhängte Geldstrafen beigetrieben werden, was slets durch 
die nach §F. 2 dieser Verordnung örtlich zuständigen Behörden als Volstrrgungsbeherden 
zu geschehen hat, regelt ssh das bezügliche Verfahren nach den §5. 3. 
des Landesgesetzes vom 2. Juli 1879 beziehentlich unter W Frrceschcchull 
des in §. 9 Abs. 2 und 3 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1879 Vorgeschriebenen. 
Für die aus §. 49 Abs. 3 und aus anderen Stellen des Reichögesetzes sich er- 
gebenden Fälle, in denen Requisitionen an die Landesbehörden vorkommen können, bleiben, 
soweit nöthig, Bestimmungen vorbehalten. 
Wegen der Bezugsberechtigung betreffs der in §. 11 Abs. 3, §. 35 Abf. 2 
und 8. 82 Abs. 2 des Reichsgesetzes bezeichneten Geldstrasen greift bis auf Weiteres 
die Vorschrift im letzten Absatze von S. 17 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1879 Mlatz. 
Greiz, den 4. August 1884. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung. 
i. V. Weidinger. 
C. Perthes. 
31. Negierungs-Bekanntmachung vom 5. August 1884, 
die Straßenstrecke in der Richtung von Zeulenroda nach Pausa bis an die 
Königlich Sächsische Grenze betreffend. 
In Folge Höchster Ermächtigung Soronissimi ist der Straßenstrecke von Zeulen- 
roda in der Richtung nach Pausa bis an die Königlich Sächsische Landesgrenze die Qua- 
lität eines egen I. Klasse (Landstraße) vom 15. bufenden Monats ab entzogen worden. 
andurch unter Bezugnahme auf F. 3 der Landesherrlichen Verord- 
nung vom 2. - 1856, die Hemsellng nd Erhaltung der öffentlichen Wege be- 
treffend, mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung von 
Ihaussecgel für die bezeichnete Wegestrecke vom 15. laufenden Monats ab nicht weiter 
stattfindet. 
Greiz, am 5. August 1884. 
Fürftlich Reuß-Pl. Laudesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
 
	        
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