wenn derselbe auf einen Sonn· oder Feiertag fällt, am nächstfolgenden Wochentage ab.
zuschließen, eine Abschrift jedes mit dem Abschlusse versehenen Monatsregisters aber binnen
drei Tagen vom Abschlusse an bei dem tandrathaanie einzureichen.
Das Landrathsamt hat die dehöde **- der obigen Vorschriften durch
östere unvermuthete Revisionen streng zu überwache
Wer die Herstellung, den Vertrieb 7 die Einführung vorzugsweise als Schieß-
mittel gebrauchter Sprengstoffe vom Auslande beabsichligt oder solche in Besih nehmen
will, bedarf zwar der im F. 1 gedachten Genehmigung nicht, ist aber zur bezüglichen
Auzeige an das Landrathsamt und zur Bewirkung der vorgeschriebenen Einträge in dem
nach §. 3 zu führenden Register verpflichtel.
Die eben gedachten Verpflichtungen treffen auch diejenigen Drssonen, welche sich
bei Eintritt der Wirksamkeit dieser Verordnung bereits im Besictze von Sprengstoffen der
gedachten Art befinden oder mit der Herstellung, dem Vertriebe oder der Einführung von
solchen aus dem Auslande zu dieser Zeit bereits befaßt sind, sofern sie alsdann die be-
zügliche Anzeige an Fürstliches Landrathsamt nicht schon aus Anlaß der Vorschrift in S. 19
der Regierungsverordnung vom 17. September 1879 bewirkt haben. Ge ist solchenfalls
diese Anzeige spätestens bis zum lezten September 1884 bei der gedachten Behörde zu
machen.
So lange nicht der im dritten Absabe von S. 1 des Reichsgesebes vom 9. Juni
1884 dem Bundeorathe vorbehaltene Beschluß ergangen ist, haben als solche Sprengstoffe,
die vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, nur das eigentliche Schießpulver
und die aus solchem hergestellte Munition zu gelten.
Die in Bezug auf den Verkehr 8 Spreugstoffen in der Negierun bverordnung
vom 17. September 1870 gegebenen Vorschriften bleiben — soweit sie nicht durch das
Reichsgeseh vom 9. Juni 1864 und die gegenwärtige Verordnung aufgehoben oder ab-
geändert sind — unberührt, jedoch mit der Modifikation, daß künftig unler der in jener
Verordnung gedachten Polizeibehörde überall e Landrathsamt zu verstehen ist.
Auf die im letzten Absatze von 8. l des Reichsgesebes vom 9. Juni 1884 er-
wähnlen Fälle der Herstellung, des Besihes, der Einführung und des Vertriebes von
Sprengstoffen findet gegenwärtige Berordnung keine Anwendung.
Unberührt durch dieselbe bleiben auch diejenigen in Art. V der nachgehends zum
Gesetz gewordenen Landesherrlichen Verordnung vom 27. September 1869 in Verbin-
dung mit §. 9 des Gesetzes vom 25. Januar 1871 enthaltenen Bestimmungen, denen
zusolge für die erforderliche Ghonchmigang einer A nlage zur Bereitung von Zũndftoffen
der — zuständig
Vorstehende Wrernen tritt mit dem Tage der Publikation in Kraft.
Greiz, den 6. September 1884.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.