Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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rathener Kameraden dieses Verbandes begründeten Stiftung die Rechte milder Stiftungen 
verliehen worden. 
Dieß wird andurch zur öffenklichen Kennkniß gebracht. 
Greiz, am 23. September 1684, 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesreglerung. 
Faber. 
C. Perthes. 
38. Negierungs-Bekanntmachung vom 4. November 18384, 
die Aufnahme einer Statistik der öffentlichen Armenpflege für das Kalender- 
jahr 1885 betreffend. 
Nach einem Beschlusse des Bundesrathes vom 24. Juni 1884 hat in allen deutschen 
Bundesstaaten die Aufnahme einer Statistik der öffentlichen Armenpflege für das Kalender- 
jahr 1885 stattzufinden. 
Zu Ausführung diesss Beschlusses im Fürstenthum Reuß Aelterer Linie wird 
hierdurch bestimmt, was folgt: 
Die Aufnahme der Statistik hat unter Beobachlung der vom Bundesrathe be- 
schlossenen, aus der nachstehend r*Pr1 „Anleitung“ ersichtlichen Vorschriften in 
der Weise vor sich zu gehen, daß für jeden Armen verband (Armenpflegebezirk) über 
jede von denaselden in Jahre 1865 nlensiöhte Person eine „Zählkarte“ (Formular A) 
und über die Ausgaben zu Zwecken der öffenklichen Armenpflege, über das Erstaltungs- 
wesen in Armensachen und über die Armenstreitsachen eine „Nachweisung" (Formular 
B) ausgefüllt wird. 
Musterformulare für „Zählkarte"“ und zanachweisung finden sich in den 
mit gleichen Buchstaben bezeichneten Anlagen abzedruckl 
II. 
Die Ausfüllung der Zählkarten und Nachweisungen für die Ortsarmenverbände 
(Armenpflegebezirke) liegt denjenigen Gemeindebehörden, Verwaltungsstellen und beziehent- 
lich Personen ob, die nach F. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1878, die Aufhrung des 
Dundesgesehes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 betreffend (G. S. 1678 
S. 68. , zur Verwaltung der öffentlichen Armenpflege innerhalb der durch die 10 
zogene GrLin näher bestimmten Ortsarmenverbände beziehentlich Armenpflege- 
bezirke berufen sind. 
Für den Landarmenverband erfolgt die Ausfüllung der Nachweisung durch den 
Direktor des Landarmenverbandes (Gesetz vom 25. Januar 17„6 die Aukèführung des 
Gesetzes über den Unterstützungswohrnsitz betreffend, zu B, b. G. S. 1871 S. 42) nach 
besonderer Instruktion. 
III. 
Die Zählkarten und Nachweisungen werden für die Ortsarmenverbände der Städte 
Greiz und Zeulenroda den betreffenden Gemeindevorständen durch die Fürftliche Aufsichls-
	        
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