Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 
15. Juni 1883 gewährten Leistungen bleiben nach § 77 dieses Gesetzes außer Betracht. 
Ferner gu für den Zweck der gegenwärligen Erhebung nicht als öffentliche 
enunter-h 
) ausüch als Vorschüsse gewährte Beihülfen, 
1 die Befreiung von öffentlichen Laflen (Steuern) und die Vefreiung der Kinder 
vom Schulgeld, 
c) die Gewährung von Suppen aus öffentlichen Suppenanstalten, 
q) Beihülfen durch die kirchliche Armenpflege, sowie Unterstühzungen durch pri- 
vatpersonen oder Privatvereine, und zwar diese Unterstützungen au n 
nicht, wenn sie dem Unterstützten durch Vermittelung eines W Ju 
verabreicht werden. 
B. Zur Ausfüllung der #äblkarken (A)0. 
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Personen, welche durch Ausfüllung einer Zühllarte nachzuweisen sind. 
Es sind alle Personen durch Auefüllung je einer Zählkarte als unterstützt nachzu- 
weisen, welche im Laufe des Jahres 1885 eine öffentliche Armenunterstützung (F. 1) irgend 
welcher Art erbalten haben, also auch diejenigen, deren Unterstützung bereits vor dem 
1. Januar 1885 begonnen, aber im Jahr 18985 forkgeseht wurde. Wurde an eine Person 
mehrmals oder von verschiedenen Armenverbänden eine Unterftützung gegeben, so ist die- 
selbe gleichwohl nur einmal in der Uebersicht aufzuführen. 
Ausgeschlossen von der Erhebung sind Personen, welchen lediglich die unter §. 1 
lit. a bis d bezeichneten Beihülfen gewährt wurden, sowie diejenigen Durchreifenden, 
welche nur mit Zehr, oder Reisegeld oder Nachtquarlier versehen wurden oder nur das 
am Orte etwa eingeführte Ortsgeschenk erhielten. 
Gemeindebedienstete, z. B. Nachtwächter, Leichenfrauen rc., welche in einem Orts. 
armenhause freie Wohnung Tnleben, sind nicht als Unterflützte anzusehen. 
. 93. 
Armenverbũnde, welche diese Personen nachzuweisen haben. 
Jeder Unterstützte ist von demjenigen Ortsarmenverbande, bezichentlich dem sonfügen 
Verwalter örtlicher öffentlicher L#rmenpflege zu zählen, welcher die nterstähng ann rt 
selbst oder seinen Versorger oder Pfleger oder an die Anstalt, in welcher 
unmittelbar verabfolgt oder gesandt hat, gleichviel, wo der Unterstützte sich zunhe 55 v 
Verabfolgung aus den Mitteln des eigenen oder eines fremden Armenverbandes in deffen 
Auftrag geschah, welcher öffentlichen emenfafe die Ausgabe definitiv zur Last fällt und 
ob dieselbe von anderer Seite ersetzt wird. 
Eine Ausnahme machen nur dicjenigen Personen, welche von einem Armenver- 
band vorläufig oder auftragsweise unterstützt, im Laufe des Jahres 1885 aber in die 
unmittelbare Unterstützung ihres eigenen Armenverbandes übergeführt worden sind. Diese 
Personen sind nur von diesem letzteren Verbande, aber unter Anrechnung aller in dem 
bezeichneten Jahre (auch auswärts) ihnen gewährten Unterstützungen, zu zählen, von dem 
früher unterstützenden Ortsarmenverbande dagegen wegzulassen.
	        
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