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Der Landarmenverband berucksichtigt in der von ihm zu liefernden Uebersicht nur
diejenigen Personen, an welche oder an deren Vertreter er die untersthung unmittelbar,
d. h. ere Vermittelung eines Ortsarmenverbandes, verabfolgt hat.
6ist sorgfältig darauf zu achten, daß arstessungen und Dppelzählungen von
#unskuan vermieden werden.
8. 4.
Geschlofsene und offene Armenpflege (Frage 5 der Zaählkarte).
Als in geschlossener Armenpflege unterstözt gelten diejenigen Personen, welche in
einem Anstaltsgebäude, d. h. einem Armen, esforgunge Siechen., Armenarbeits · oder
Armuenkormetiosand, einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt, einem Waisenhaus, einer
Taubstummen= oder Blindenanstalt, Pflege oder Heilanstalt für Irre und Epileptische,
Kranken= oder Entbindungsanstalt u. s. w., dagegen als in offener Armenpflege unter-
stützt diejenigen, welche in ihrer cigenen öoder in einer fremden Wohnung unterstütt werden.
Als Anstaltsunterstützung ist auch die Unterbringung in einem Gemeinde- oder Ortsarmen-
hause anzusehen, wenn den Unterstützten auch nur —— gewährt werde (vergl. jedoch
wegen Gemeindebediensteter . oben §. 2 letzter
ommt bei einer Person oder Familie Unterstähung in einer Anstalt und in der
Wohnung i in Frage so ist nur eine von beiden zu berücksichtigen, und zwar ist, wenn
in Frage r*i
wueen Versorgung in einer Anstalt und dauernde * v 1orübegehende
Unterstützung in der Wohnung: nur die Versorgung in t;
2. vorübergehende Unterbringung in einer Aufkalt und aaninchne Unter-
stützung in der Wohnung: ebenfalls nur die Versorgung in der Anstalt;
3. vorübergehende Unterbringung in einer Anstalt und dauernde Unterstützung
in der Wohnung: nur die Unie hubins in der Wohnung zu berũcksichtigen.
Selbstunterstützte und mitunterstügle Portm (Frage 4 der Zählkarte).
a) Nur für die selbstunterstühten Personen ist je eine Zählkarte auszufüllen, die
mitunterstützten werden auf der Zählkarte des Familienhauptes bezüglich des Selbstunter-
stützten unter Nr. 4 mit aufgeführt.
Bei der geschlossenen Armenpflege gelten alle Personen, welche in der Austalt
untergebracht sind. als selbstunterstützt, mit alleiniger Ausnahme von Chefrauen und noch
nicht 14 Jahre alten Kindern (und Kindeskindern), welche mit dem Ehemann bezw. dem
Vater oder der Mutter zusammen in die Anstalt aufgenommen sind. Diese mitaufge-
nommenen ZFamitienangehörigen kommen nicht als selbstunterstützt, sondern als mit-
unterstützt in Ansatz. Familienangehörige dagegen, welche außerhalb der Anstalt, in welcher
das Kanihienhoug untergebracht ist, leben, werden bei der Anstalt nicht Gezählt.
Bei der offenen Armenpslege gilt, wenn die Unterstützung einem Familien-
haupt oder einer einzeln stehenden Person (erwachsen oder Kind) gewährt wird, das Fa-
milienhaupt bezw. die einzeln stehende Person als selbstunterstüßht, während diemitdem
ersteren zusammenlebende Ehefrau und seine mit ihm zusammenlebenden noch nicht 14 Jahre
alten Kinder und Kindeskinder als mitunterstützt in Ansah kommen. Ehefrauen oder