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von den Gemeindekraukenversicherungskassen der Landorte und selbstständigen Be-
zirke durch Vermittelung des Lande#ausschussek,
von den Gemeindekrankenversicherungskassen der Städte durch Vermittelung der
Fürstlichen Aufsichsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung an Fürst-
liche Landesregierung,
von allen anderen obgedachten Krankenversicherungs- und Krankenhülfskassen, wenn
sie ihren Sitz in einer Sladt haben, an den betreffenden Gemeindevor-
stand, wenn sie ihren Sih auf einem Landorte haben, an den Landes-
ausschuß
einzureichen.
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Diejenigen jetzt oder künftig im Fürstenthume bestehenden, nicht in die Kategorie
der unter Abschnitt 1 bezeichneten Kassen gehörigen Hülfskassen, deren Statuten von Fürft-
licher Landesregierung bestätlgt und mit dem Zeugnisse versehen sind, daß sie mindestens
den Anforderungen des F. 75 des Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der Ar-
beiter vom 15. Juni 1883 genügen, haben gleiche Uebersichten und Nachweisungen in
gleicher Frist nach dem Schlusse jeden Kalenderjahres und ebenfalls in doppelter Aus-
fertigung an Fürstliche# Landrathsamt als die bezüglich dieser Kassen unter Oberaussicht
Fürstlicher Landesregierung nächstzuständige Aussichtsbehörde einzusenden.
III.
Erstmalig hat die Einsendung der unter I und IlI gedachten Nachweisungen auf
daß Kalenderjahr 1885 binnen drei Monaten nach dessen Abflusse zu erfolgen beziehent-
lich unter Berücksichtigung der Kassenrechnung für den Monat Deeember 1884, wenn
die betreffende Kasse ihre Wirksamkeit mit dem 1. December 1884 eröffnet hat.
IV.
Die vorstehends bezeichneten Behörden, bei welchen beziehentlich durch welche nach
den vorersichtlichen Anweisungen die vorgeschriebenen Uebersichten und Rechnungsabschlüsse
an Fürstliche Landesregierung zu überreichen sind, haben die bei ihnen eintreffenden Nach-
weisungen gedachter Art im Allgemeinen auf ihre Vollsländigkeit und Formrichtigkeit zu
prüfen und nach Beseitigung elwa wahrgenommener Lücken und Mängel derselben die
gedachten Uebersichten und Rechnungsabschlüsse beziehenklich durch Vermittelung der vor-
gesetzten Aufsichtsbebörde an Fürstliche Landeregierung vorzulegen.
Dieß hat spätestens bis Ende April jeden Jahres zu geschehen.
Die unterzeichnete Fürstliche Landesregierung wird darauf nach Kennluißnahme
vom Inhalte der gedachten Nachweisungen die eine Ausfertigung derselben an das sta-
tistische Aut des Reichs, die andere wieder an die für die betreffende Kasse nächstzuständige
Aufsichisbehörde gelangen lassen.
Greiz, den 6. December 1834. ,
Fürstlich Neuß.Pl. Landesregierung.
v. Geldern-Crispendorf
i. V.
Perthes.