Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

Formular 1. 
Nam Statutenmäßige Dauer der 
* der Krankenkasse: Krankenunterstützung: 
Sitz 
Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde: Prozentverhältniß der Beitrige 
zum Lohne am Schluß d 
Ilre 
Uebersicht 
über die Mitglieder und über die Krankheits= und Sterbefälle 
für das Jahr 
I., Die Uebersicht ist für das Kalenderjahr, erstmals für 1885, aufzufkellen und binnen 
## 
*e 
— 
3 Monaten nach Ablauf des Jahres an die zuständige Behörde einzusenden. Die 
Uebersicht ist auch für Kassen, welche nicht ein volles Jahr in Thätigkeit waren, 
unter Bezeichnung des Zeitraums, auf welchen sie sich bezieht, auszustellen. Wird 
eine Kasse im Laufe des Jahres geschlossen oder aufgelöst, so ist die Uebersicht binnen 
4 Wochen nach Schließung oder Auflösung der Kasse einzureichen. 
Nach der Art der Krankenkassen sind zu unterscheiden: Gemeinde-Krankenversicherung, 
Orts-Krankenkassen, Betriebs-(Fabrik-)Krankenkassen, Vau-Krankenkassen, Innungs- 
Krankenkafsen, eingeschriebene Hülfskassen. 
Als nicht versicherungspflichtige Mitglieder sind in Spalte 8 diejenigen Personen zu 
zählen, welche der Kasse als Mitglieder angehören, ohne dem gesetzlichen oder statu- 
tarischen Kransswoersicherungawange unterworfen zu sein. Verzl. 8. 4 2, 
11, 19, 26 Abs. 4 Ziffer 5, 27, 63 Abs. 2 und 72 Abs. 2 des Krankenver= 
Wmise 
, Als Erkrankungssälle in den Spalten 9 und 10 gellen nur diejenigen, welche nach 
Beginn des Jahres eingetreten find; ältere noch andauernde Erkrankungen kommen 
in diesen Spalten nicht in Betracht, wohl aber in den Spalten 11 und 12. Wen 
ein Mitglied mehrmals erkrankt, so wird jeder Erkrankungsfall besonders gezählt. 
Ein regelmäßig verlaufendes Wochenbett zählt nicht als Erkrankungsfall. 
Als Erkrankungen in Folge von Betriebsunfällen werden in Spalte 10 nur die- 
jenigen gezählt, welche die der Unfallversicherung unterliegenden Mitglieder betreffen 
und die Folge von Unfällen sind, die in den unter das Unfallversicherungsgesetz fallen- 
den Betrieben sich ereignen. 
Als Krankheitstage in den Spalten 11 und 12 gelten aur diejenigen Tage, für welche 
die Kasse Aufwendungen der in Formular II, Spalte 2, 3, 4, 5, 8 und 9 der 
Ausgaben, * Art gemacht hat. bär die Ausfüllung der Spale. 12 gilt 
das in Ziffer 5 Bemerkte. 
20“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.