Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Formular I. 
Name 
Art der Krankenkasse: 
Sitz 
Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde: 
Nechnungsabschluß 
für das Jahr 
I., Der Abschluß ist für das Kalenderjahr, erstmals für 1885, aufzustellen und binnen 
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3 Monaten nach Ablauf des Jahres der zuständigen Behörde einzusenden. Derselbe 
ist auch für Kassen, welche nicht ein volles Jahr in Thätigkeit waren, unter Bezeich- 
nung des Zeitraumes, auf welchen er sich bezieht, aufzustellen. Wird eine Kasse im 
Laufe des Jahres aupgelöst oder geschlossen, so ist der Rechnungsabschluß binnen 4 
Wochen nach Auflösung oder Schließung der Kafse einzureichen. 
Der Rechmngabschluß * zugleich als Uebersicht der vereinnahmten Beiträge 
r0r gleisteen Unterstütung 
er Art der ane#sse sind zu unterscheiden: Gemeinde-Krankenversicherung, 
Sne. — Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen, Bau--Krankenkassen, Innungs- 
Krankenkassen, eingeschriebene Hülfskafsen. 
, Insoweit die eine oder andere Spalte des Zommulars für die betreffende suufe 1ischt 
in Betracht kommt, (z. B. die Spalten 4, 8, 9 der Einnahmen und 6 
Ausgaben für die Gemeinde-Krankenversicherung, die Spalten 7, 8, 9 a cin 
men und 10 der Ausgaben für Orts-Krankenkassen, die Spalten 5, 7, 8, 9 der 
Einnahmen und 10 der Ausgaben für eingeschriebene Hülfskassen), ist dieselbe un- 
ausgefüllt zu lassen. 
In Spalte 5 der Einnahmen ist der volle Beitrag, nicht blos das den Arbeitgeber 
elehüch treffende Drittel einzustellen. 
Sd e Spalten. Sonstige Einnahmen, sonstige Ausgaben sind solche Beiträge nicht 
eingufeen, welche, wie eingezogene Kapitalien, neue Darlehen, getilgte Schulden, 
Rücklagen zum und Entnahmen aus dem Reservefonds im “ s 
(Seite 4) erscheinen. 
Unter die sonsti ge Einnahmen (Spalte 11) sind insbesondere alle freiwilligen, nicht 
auf gesetzlicher Verpflichtung beruhenden Zuwendungen der Arbeikgeber und dritter 
Personen aufzunehmen, desgleichen Strasgelder.
	        
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