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Formular I.
Name
Art der Krankenkasse:
Sitz
Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde:
Nechnungsabschluß
für das Jahr
I., Der Abschluß ist für das Kalenderjahr, erstmals für 1885, aufzustellen und binnen
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3 Monaten nach Ablauf des Jahres der zuständigen Behörde einzusenden. Derselbe
ist auch für Kassen, welche nicht ein volles Jahr in Thätigkeit waren, unter Bezeich-
nung des Zeitraumes, auf welchen er sich bezieht, aufzustellen. Wird eine Kasse im
Laufe des Jahres aupgelöst oder geschlossen, so ist der Rechnungsabschluß binnen 4
Wochen nach Auflösung oder Schließung der Kafse einzureichen.
Der Rechmngabschluß * zugleich als Uebersicht der vereinnahmten Beiträge
r0r gleisteen Unterstütung
er Art der ane#sse sind zu unterscheiden: Gemeinde-Krankenversicherung,
Sne. — Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen, Bau--Krankenkassen, Innungs-
Krankenkassen, eingeschriebene Hülfskafsen.
, Insoweit die eine oder andere Spalte des Zommulars für die betreffende suufe 1ischt
in Betracht kommt, (z. B. die Spalten 4, 8, 9 der Einnahmen und 6
Ausgaben für die Gemeinde-Krankenversicherung, die Spalten 7, 8, 9 a cin
men und 10 der Ausgaben für Orts-Krankenkassen, die Spalten 5, 7, 8, 9 der
Einnahmen und 10 der Ausgaben für eingeschriebene Hülfskassen), ist dieselbe un-
ausgefüllt zu lassen.
In Spalte 5 der Einnahmen ist der volle Beitrag, nicht blos das den Arbeitgeber
elehüch treffende Drittel einzustellen.
Sd e Spalten. Sonstige Einnahmen, sonstige Ausgaben sind solche Beiträge nicht
eingufeen, welche, wie eingezogene Kapitalien, neue Darlehen, getilgte Schulden,
Rücklagen zum und Entnahmen aus dem Reservefonds im “ s
(Seite 4) erscheinen.
Unter die sonsti ge Einnahmen (Spalte 11) sind insbesondere alle freiwilligen, nicht
auf gesetzlicher Verpflichtung beruhenden Zuwendungen der Arbeikgeber und dritter
Personen aufzunehmen, desgleichen Strasgelder.