12#
Gesetsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
14.
(Ausgegeben am 30. — 1884.)
37. . NeglerungeMerorbnung vom 16. Daenber 1884,
die Anzeigepflicht rucsichtlich gewiss er austeclender Krankheiten betreffend.
Mit Höchster Grnehmigung FSeroniseian wird im Eimernehmen mit Fürstlichem
Conslstorium auf Grund der Erfahrungen, welche bei praktischer Anwendung der Regie-
rungsverordnung vom 13. December 1862, betreffend die Anzeigepflicht rbsschtch ge·
wiffer anfleckender Krankheiten, gemacht worden sind, hiermit die eben bezeichnete Verordnung
aufgehoben und es werden deren Bestinmnnungen durch die folgenden ersetzt:
Von fe Falle der Erkrankung an nachgenannten ansteckenden Krankheiten, als
„, Cholera (Cholcmn asintica),
7 Pocken (schwarze Pocken, Blattern, Menschenpocken, Varioll vern, Variolois),
3., Unterleibotyphus phus abdominalis, Abdominaltyphus, Nervenfteber,
strisches Fieber
4., Hanpet- ezeryphs, Txphus exanthematicus),
5., Masern (Morbilli),
6., Scharlach latina.
7. Shhzen# sunad Nachenbräune; Croup, Kehlkopfo= oder Halsbräune),
8., Kindbettfieber (Febris puerperulis, Puerperalfieber)
ist der Polizeivenvaltung, mithin auf dem platten Lande dem Gemeindevorstande des Orts
beziehentlich des Domanial= oder selbstständigen Gutebezirks, in welchem sich die Er-
krankung äußert, ungesäumt mündliche oder schriftliche Anzelge zu machen.
Verpflichtet zu dieser aueiße sind die den Erkrankten ärztlich behandelu-
den ee in Ansehung der Kindbetteriunen mithin auch die Hebammen.
Von diesen Personen muß die Anzeige längstens binnen 74 Stunden erfolgen,
nachdem die Krankheit erkannt worden ist.
Ist dielNatur der L# zweiselhaft, so itt dieselbe, falls nicht die Bezundlung
des Kranken durch einen approbirten Arzt stattfindet durch deu schleunigst hecbelzuholen-
den Physikus des belreffenden Bezirks festzustellen.
22