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durch kurze schriftliche Anzeige der Schulleitung an denselben unter Bezeichnung des
Namens des erkrankten resp. gestorbenen Kindes und Angabe des Namens und der Woh-
nung der Eltern, Angehörigen oder sonstigen Plleger. In gleicher Weise hat unter
leichen Verhältnissen der Leiker einer höheren oder privalen Unterrichtsanstalt, sowie die
Borstzerin einer Kinderbewahranstalt oder eines Kindergartens zu verfahren.
8. 9.
Die von der beitung einer Schule, einer sonftigen Lehr= oder Erziehungsanstalt
an den Bezirksphysikus behändigte Meldekarte oder sonstige schriftliche Meldung hat bei
diesem zu verbleiben.
S. 10.
Diejenigen Meldekarten, welche nicht nach Maßgabe der vorersichtlichen Vorschriften
an eine Schul= oder Anstaltsleilung vorzulegen sind, fertigt die örtliche Polizeiverwalkung
alsbald dem Bezirksphysikus zu, nachdem sie das betreffs der ansteckenden Krankheiten
im Gemeindebezirke von ihr zu haltende Journal nach dem Inhalte der Karten vervoll-
ständigt hat. Zu diesem macht sie auch aus den an die Schul= und Anstaltsleitungen
zu befördernden Karten die nöthigen Bemerkungen, bevor sie die Karten an dieselben abgiebt.
Jede Tollzeiverwaltung behält den lostrennbaren bschhi der Meldekarten nach
dem Formulare A (vgl. §. 4) nach Ablösung desselben als Beleg für die Weitergabe
der Karte zurück, nachdem sie auf der Rückfeite gieses n Aana Wohnung und
Krankheit des angemeldeten Kranken vermerkt
S. 11.
Der Physikus bringt den Inhalt derjenigen Meldekarten, die von Polizeiverwal-
tungen des platten Landes in seinem Bezirke herrühren, schnellmöglichst zur Kennlniß des
Fürstlichen Landrathsamtes, und zwar, wenn geeigneter Anlaß vorliegt, in Begleitung
von Vorschlägen zu den durch die elwaige Ausdehnung und Gefährlichkeit einer anstecken-
den Krankheit angezeigten sanilätspolizeilichen Vorkehrungen.
Bei asienbiger der Meldekarte hat er auf Ergänzung ihres vorschriftsmäßigen
Inhaltes zu dringen und kann, sofern dies nöthig wird, gceignete Verfügungen des Land-
rathsamtes an ländliche Polizeiverwalter beziehentlich Anordnungen Fürstlicher Landes-
rcbierung beantrohen gen.
en weiterer Benützung des Inhaltes der Meldekarten hat sich der Physikus
jedes Bhzieh nach den ihm von Fürstlicher Landesregierung ertheilten beziehentlich zu er-
tbeilenden Anweisungen zu richten.
§. 12.
Unter approbirten Aerzten im Sinne dieser Verordnung werden solche Aerzte ver-
standen, die zur Behandlung innerer Krankheiten öffentlich ermächtigt sind.
1! den ärztlich Behandeluden, welche nicht approbirte Aerzte und nicht Heb-
ammen sind, werden im Sinne dieser Verordnung nur solche Personen verstanden, welche
die Behandlung Kranker um einer bedungenen oder doch erwarteten Vergütung willen
vornehmen.