Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
"2.
(Ausgegeben am 5. Februar 1834.)
I. Gesetz vom 7. Jannar 1884,
die Errichtung einer neuen Behörde für die in erster Instanz zeziende
staatliche Beaufsichtigung städtischer Gemeindeverwaltung be
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. #c. #c.
verordnen zu dem Zwecke, um einem in Folge der weiteren Entwickelung der Landes-
gesegebung auf dem Verwaltungsgebiete, besonders aber dur rch nene reichsgesetzliche Be-
stimmungen. hervorgetretenen Bedürfnisse nach der Einrichtung einer Staatsbehörde zu ge-
nngen, welche unter Oberaussicht Unserer Landeregierung die nächsie Aussicht über die
Verwaltung der Gemeindrangelegenheiten in den Städten mitl Einschluß der Ortspolizei
auszuüben hat, unter Zustimmung des Landtagre das Folgende:
Ecs wird eine neuc Staatsbehörde errichtet, welche nach Maßgabe Anndesrechtlicher
Normen die Befugniß und Obliegenheit hat, unter Oberaussicht Unserer Landeoregierung
die nächste Aussicht über städtische Gemeindeverwaltung mit Einschluß der Ortspolizei
auszunben.
Diese neue Behörde führt die Bezeichunng „Aussichtsbehörde über städtische Ge-
meindeverwaltung"“.
8. 2.
Vorsland dieser Behörde ist ein darh Landesherrliche Ernennung zu bestimmender
juristisch Aualifieirter Beamter, in der Reg#el ein Milglied der Landeoregierung
Fur gewisse durch landesrechtliche Vorschristen näher zu bezeichnende n-
gegenstände und Entscheidungen kritt eine collegiale Zusammensetzung dieser Behörde ein.
Zu diesem Zwecke werden noch zwei juristisch grbildete Milglieder der Behorde
und für Fälle der Behinderung der Mitglieder noch zwei juristisch gebildete Stellvertreter
derselben je auf drei Jahre durch Landeeherrliche Entschließung ernannt.
Die ernannten Mitglieder beziehentlich deren Siellvertreter haben auf Einladung