Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Das Verbot jeder Art des Sischjanges in der Saale während der Winter- 
schonzei! wird aufgehoben, jedoch bleibt der Fischtang auf den Lachs in der Saale 
während des Zeitraums vom 15. Oktober bis einschließlich 14. December jeben Jahres 
untersagt. Auch sind daselbst während des bezeichneten Zeitraumes alle durch das Geset 
nicht ohnehin beseitigte, dem Lachsfang dienende Fischerei-Vorrichtungen (Sussene, fest- 
stehende und sogenannte schwimmende Netze bezüglich Hamen und dergleichen — vgl. §. 
der beze gueten Verordnung —) abzuslellen beziehentlich zu beseitigen. 
e NRebengewässer der Saale unterliegen auch fernerhin der geordneten 
Wineerschonzen (§. 5 No. 1 der Verordnung). 
Die Frubj jabreschongeft für die Saalr wird zur Herbeiführung gleich- 
maßiger Tenn suben Jeitraum vom 10. Aprilbig einschließlich 9. Juni jeden Jahres beschränkt. 
Diepensationsertheilungen von dieser Schonzeit unterliegen der Bestimmung in 
6 Abs. 2 der Verordnung vom 7. Juli 1878 und sind auf das zußerste Maß des 
Bedürfniffes zu beschränken. 
egenwärtige Verordnung trikt mit dem 1. Januar 1885 in RKraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres 
Fürstlichen Insigele 
Gegeben Neue Burg zu Greiz, am 16. Dezember 1884. 
(L. S.) Feinrich 
ech XXI. 
v. Geldern-Criependorf. 
12. Regi Bekaunnt vom 24. Dezember 1884, 
die Abänderung der ne betreffend. 
Unter Berücksichtigung der in den Einkaufopreisen mehrerer Droguen und Chemi- 
kalien eingetretenen Veränderungen und der hierdurch nothwendig ##wordenen. Aenderung 
in den Taxpreisen der betreffenden Arzneimittel hat eine Revision der auch für die hier- 
ländischen Apotheken maßgebenden Königlich Preußischen Arznestaxe stattgefunden. Dem- 
gemäß ist eme neue Auflage dieser Arzneitaxe ausgearbeitet worden, welche mit dem 
ĩ. Januar 1685 in Kraft tritt und im Anbange wiederum die zur Vereitung einer 
Anzahl gebräuchlicher, in die Phan macopoes Germanica nicht aufgenommener Arzneimittel 
bestimmten Vorschriften enthält, wie solche bei der Festsetzung der für diese Arzneimittel 
ausgeworfenen Preise maßgebend gewesen sind. 
Unter Bezugnahme auf §. 21 der Apothekerordnung vom 10. Juni 1859 und 
die Regierungsverordnung vom 18. Februar 1873 sowie unter Verweisung auf die 
Verlage von Rudolph Gärtner in Berlin erschienene Königl. Preußische Mucller in 
dies zur öffentlichen Kenntniß gebracht 
Greiz, am 24. December 1884. 
  
Fürstl. Reuß- pl Landegregierung 
zaber C. Perthes.
	        
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