Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

V. 
Als diejenigen Behörden im Königreiche Sachsen, an welche sich die hierländischen 
Verwaltungsbehörden mit Einschluß der Verwaltungen öffemlicher Kassen mit ihren Ge- 
suchen um Beitreibung oder Zwangsvollstreckung fast ausschließlich zu wenden haben wer- 
den, sind, soweit nicht Behufs Veitreibung von Staatsabgaben die Königl. Bezirkssteuer- 
einnahmen zu regquiriren sein werden, die Königlichen Amtshauptmannschaften und die 
Stadträthe derjenigen Städte, für welche die revidirte Städteordnung gilt, je nach dem 
Aufenthalte des Zahlungs= oder Leistungepflichtigen in dem betreffenden Bezirke, anzusehen. 
Insofern andere Gemeindebehörden, als die gedachten, mit Vollstreckungsbefugnissen Seiten 
des vorgesetzten Königlich Sächsischen Ministeriums versehen und im Ginzelfalle zuständig 
sind, ist die Abgabe der Requisition von der ersuchten Behörde an die zuständige Stelle 
im Allgemeinen vorauszusetzen. 
Greiz, den 21. Jannar 1834. 
Fürstlich Reuß Pl. Landesregierung. 
v. Geldern-Crispendorf 
C. Perthes.
	        
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