Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

Aupflanzungen durch die Reblauskrankheit schleunigst zur Kenntniß Fürstlicher Landesregierung 
zu bringen, von welcher sodann die nach dem bezeichneten Reichsgesee weiter erforder- 
lichen Verfügungen werden getroffen werden. 
ugleich werden die Eigenthümer oder Anbngsbenachtigten von mit Weinreben 
bepflanzten Grundstücken darauf biugewiesen, daß sie nach §§ 8 und 12 des bezeichneten 
Gesehzes bei Strase bis zu 150 Mark verpflichtet sind, in dem zall. wenn die Reblaus 
auf dem Grundstücke austritt oder Anzeichen für das Vorhandensein des Insekts sich finden, 
hiervon dem Gemeindevorstande als dem Verwalter der Ortspolizei unverzüglich Anzeige 
zu erstatten. 
Die Regierungsbekanntmachung vom 27. Juli 1877 (Amtsblalt 1877 Nr. 84) 
tritt außer Wirksamkeit. 
Greiz, am 18. März 1884. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
Drucksehlerberichtigung. 
In der Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie Jahrgang 1883 
muß es 
Sein 160 3. 15 v. o. statt „S. 205“ heißen „S 
. 160 3. 9. v. o. statt versten und dritten Srt heißen versten und 
vierten Absatzes 
89 derselben Gesehsauenimng hat 3. 1 v. u. das Wort: „oder“ 
r“, 
90 derselben Gesetzsammlung haben 3. I1 v. o. die Worte: „ Kirche, im Hof-* 
’wegzufallen. 
G
	        
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