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8. 7.
Die Regelung des mit dem Jahre 1895 eintretenden Uebergangs der Verpflich-
tung zu Einreichung der für das Ersatz-Geschäft bestimmten Geburkslisten von den Pfarrern
auf die Standesbeamten ist einem späteren Zeitpunkie vorbehalten.
Greiz, den 18. April 1884
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.
□O
TLodes-Anzeige.
Ar. . .. des Sterberegisters.
N. N
geboren .. . . . .. am . .. .. . . ..
ifl am .. . . . . . .. zuu versterben.
.. . . . .. den
Der Standesbeamte.
N. N.
3. s-Bel t vom 29. April 1884,
das * us die Bildung der codon 20. in den aunc die
mittelst Gesetzes vom 31. Dezember 1883 eingeführte neue Beilage & zu
§. 19 des Gesetzes vom 24. April 1867 anderweit festgestellten Landtags-
Wahlbezirken betreffend.
Das mittelst Regierungs-Bekanntmachung vom 30. April 1867 (Gesetz-Sammlung
S. 79) publizirte Regulativ, die Wahlabtheilungen in den nach dem Wahlgesetz vom
24. April 1867 bestehenden Landtagsabgcordneten-Wahlbezirken betreffend, wird hiermit
aufgehoben.
An die Stelle des aufgehobenen tritt im Ascus an die durch das Gesetz vom
31. Dezember 1383 eingeführte neue Beilage A zu §. 19 des Gesetzes vom 24. April
1867, die Wahl der Abgcordneten zu den Kosiegen Landtagen betreffend, und die durch
die neue Beilage eingetretene theilweise Veränderung der Landtags-Wahlbezirke das nach-
stehend abgedruckte Regulativ.
Greiz, am 29. April 1884. 4 "
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Pertbes.
4.