Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

19 
8. 7. 
Die Regelung des mit dem Jahre 1895 eintretenden Uebergangs der Verpflich- 
tung zu Einreichung der für das Ersatz-Geschäft bestimmten Geburkslisten von den Pfarrern 
auf die Standesbeamten ist einem späteren Zeitpunkie vorbehalten. 
Greiz, den 18. April 1884 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
□O 
TLodes-Anzeige. 
Ar. . .. des Sterberegisters. 
N. N 
geboren .. . . . .. am . .. .. . . .. 
ifl am .. . . . . . .. zuu versterben. 
.. . . . .. den 
Der Standesbeamte. 
N. N. 
3. s-Bel t vom 29. April 1884, 
das * us die Bildung der codon 20. in den aunc die 
mittelst Gesetzes vom 31. Dezember 1883 eingeführte neue Beilage & zu 
§. 19 des Gesetzes vom 24. April 1867 anderweit festgestellten Landtags- 
Wahlbezirken betreffend. 
Das mittelst Regierungs-Bekanntmachung vom 30. April 1867 (Gesetz-Sammlung 
S. 79) publizirte Regulativ, die Wahlabtheilungen in den nach dem Wahlgesetz vom 
24. April 1867 bestehenden Landtagsabgcordneten-Wahlbezirken betreffend, wird hiermit 
aufgehoben. 
An die Stelle des aufgehobenen tritt im Ascus an die durch das Gesetz vom 
31. Dezember 1383 eingeführte neue Beilage A zu §. 19 des Gesetzes vom 24. April 
1867, die Wahl der Abgcordneten zu den Kosiegen Landtagen betreffend, und die durch 
die neue Beilage eingetretene theilweise Veränderung der Landtags-Wahlbezirke das nach- 
stehend abgedruckte Regulativ. 
Greiz, am 29. April 1884. 4 " 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Pertbes. 
4. 
 
	        
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