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2. denjenigen, welche in einer Gemeinde mehr als einer der 8 höchstbefteuerten
Gemeindeglieder bez. Bürger an direkten Staatsabgaben entrichten, ohne
nach Vorstehendem schon im Besihe des Stimmrechtes zu sein. Es be-
schränkt sich dieses Stimmrecht jedoch nur auf die in der Gemeindeversamm-
lung staktfindende Berathung über die Ausschreibung der sie mit betreffenden
Gemeindeleistungen, einschließlich der Erhebungsweise und über deren un-
mittelbare Veranlassung, sowie auf die Theilnahme an den Gemeindewahlen;
3. Frauen und Bevormundete in dem in Art. 138 bezeichneten Falle;
4. Flurgenossen in dem gleichen Falle.
Hinsichtlich des Umfanges der Stimmberechtigung gelten folgende Bestimmungen:
a. bei Berechnung der zu Gemeindebeschlüssen und zu Gemeindewahlen erforder-
lichen Zahl der Stimmen ist die Größe der von den Stimmberechligten zu
entrichtenden, bei Vertheilung der Gemeindelasten maßgebenden direkten
Steuer (Art. 136, 137, 138) dergestalt zu Grunde zu legen, daß derjenige
Stimmberchhtigte, welcher nach den Steuer-Listen bis zu 15 Mark jährliche
teuer zu entrichten hat, eine Stimme, derjenige Stimmberechtigte, der nach
der Steuerliste über 15 Mark jährliche Steuer zu entrichten hat, auf jede
volle fünszehn Mark mehr je eine weitere Stimme erhält;
h. Stimmberechtigten, welche zu den Gemeindeabgaben vermöge einer auf Gesetz
oder auf besonderem Rechislitel beruhenden Befreiung etwas nicht beitragen,
gebührt nur eine Stimme;
. bei solchen Stimmberechtigten, welche ein zwar nicht der Staatssteuer, wet
aber den Gemeindeabgaben unterliegendes Einkommen beziehen, wir
Verhältniß ihrer Stimmberechtigung nach den Grundsätzen ermittelt, 54½
welchen die Staatssteuer im Gemeindebezirk festgestellt worden ist;
4. übersteigt die Zahl der Stimmen eines Einzelnen ein Fünstheil der Zahl
der Stimmen der übrigen Stimmberechtigten in der Gemeinde, so ruhen die
über jenes Fünftheil ansteigenden Stimmen so lange, als dieses Verhältniß
dauerk. Sind in einer Gemeinde mehrere Etum mrechiigee vorhanden, auf
welche die vorstehend ausgedrückte Voraussehung zutrifft, so bleiben bei Be-
rechnung der Stimmenzahl, deren Fünftheil festzustellen ist, die Stimmen
aller dieser Stimmberechtigten außer Ansatz.
In Gemeindebezirken, welche gegenwärtig mehr als 2500 Einwohner umfassen,
kommen obige Bestimmungen unter n, b, c und d über den Umfang der Stimmberech-
tigung nicht ohne Weiteres in Anwendung, sondern in solchen Gemeinden bleibt es bei
der allgemeinen Vorschrift im Eingange und unter 1 und 2 dieses Artikels, solange nicht
staintarisch ein anderes Verhällniß eingeführt wird. Dieselbe Vestimmung findet auf
solche Gemeinden, deren Einwohnerzahl je nach dem Ergebnisse der lehlen Volkazählung
die Zahl von 2500 überfleigt, siungemäße Anwendung.
Art. 48.
Die Ausübung des Stimmrechtes muß in der Regel in Person bewirkt werden.
Bevollmächtigle sind nur in dem Falle des Artikels 47 unter 1, im Falle länger an-