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Vestimmung über Anfang und Schluh der Verhandlung nicht getroffen, so gilt die N
daß die Wahlhandlung an dem angesetzten Tage Vormittags in den Stunden von 8 bis
12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 5 Uhr vorgenommen wird.
Enthält die Bekanntmachung des Wahltermines nichts über die Stunde der Ver-
lesung und Zählung der Stimmen, so gilt die Regel, daß mit dieser Handlung am
Wahlterminstagr des Nachmitlags 5 Uhr in dem für die Wahl bestimmten Lokale be-
honnen wird.
Bei eintretender Unterbrechung der Wahlhandlung sind die abgegebenen Stimm-
zettel einstweilen unter doppelten Siegelverschluß zu legen.
Art. 74.
Die Wähler sind besugl, der Berlesung und Zählung der abgegebenen Wahl-
stimmen beizuwohnen. Diese Handlung selbst geht in der Weise vor sich, daß der Vor-
sibende oder ein von ihm dazu beauftragler und brsonders verpflichteter Gemeindebeamter
die abgegebenen Stimmen verliest und die Milglieder des Wahlvorstandes (Art. 70) die
Stimmen auf von ihnen zu führenden und zu unterschreibenden Blättern verzeichnen.
Der Vorsitzende in Gemeinschaft mit dem Wahlvorstande enlscheidet dabei zugleich darüber,
welche Wahlzektel als wirkungslos zu betrachten sind. Wird der Vorsitz durch einen dazu
beauftragten Gemeindebeamten geführt, dann hat Leyierer, wenn thunlich, dem Gemeinde-
vorstande beziehentlich dem die Wahl leitenden Kommissar Fragen dieser Art zur Ent-
scheidung vorzulegen.
Ist über die eigentliche Wahlhandlung am Schlusse des Wahltermins kein beson-
deres Protokoll aufgenommen, so wird nach Schluß der Verlefung und Zählung der
Wahlstimmen über die gesammte Wahlhandlung ein Protokoll errichtet.
Dasselbe ist ebenso wie ein etwa über den Wahltermin besonders niederge-
schriebenes Protokoll vom Wahlvorstande, dessen Vorsitendem und dem Protokollführer
zu unkerzeichnen.
Die Aufnahme und Vollziehung des einen wie des anderen Protokolles hat in
den Landorten jedenfalls noch am Tage des Wahlterminco stattzufinden; in den Städten
kann die Aufnahme des lehteren Prelkokolls auch am nachstsfolgenden Tage vorge-
nommen werden.
Art. 80.
Beschwerden gegen das Wahlverfahren müssen innerhalb 10 Tagen nach dem
Wahltermine bei dem Gemeindevorstande mündlich oder schristlich angebracht werden.
Dieser giebt solche nach vorherigem Gehör des Gemeinderaths, wenn ein solcher in der
belreffenden Gemeinde besteht, mit den Wahlakten an die zuständige Aussichtsbehörde
(Art. 153) ab. Diese Behörde lann wegen wesentlicher Unregelmäßigkeiten oder wegen
nachzuweisender gesehlicher Unzulässigkeit einzelner gewähller Personen die Ungültigkeit der
Wahl einzelner oder aller Gewähller auosprechen und eine neue Wahl anordnen.
Gegen diese Entscheidung ist biunen zehntägiger ausschliehlicher Frist Rekurs Be-
theiligter an die Landesregierung stalthaft.