Art. 83.
Die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes erfolgt durch die Gemeinde-
versammlung in einem Wahlverfahren, das sich nach den vorslehend in den Art. 68 bis
74 gegebenen Vorschriften richlet, soweit nicht im Folgenden besondere Bestimmungen
gegeben sind.
Die Wahl geschieht in der Regel auf 6 Jahre.
Darũber, ob die Anslellung des erst zu wählenden oder auch eines schon gewählten
Mitgliedes des Gemeindevorstandes auf längere Zeit oder auch auf Lebensdauer zu er-
strecken sei, hat auf öffentliche mittels Wahlausschreibens erfolgende Einladung des zur
Leilung der Q2 Berufenen die Gemeindeversammlung Cutschließung zu kassen.
Die Wahl der Gemeindevorstandsmitglieder in den Slädten, sowie die Erstreckung
ihrer Amtsdauer auf länger 9 6 Jahre oder auf Lebenszeit bedarf zu ihrer Gältigkeit
Unserer Bestätigung (Art. 15
Die Wahl der buneesegenorßt und deren Stellvertreter unterliegt in jedem
dieser Fälle der Beslätigung des Landcoausschusses.
Art. 88.
Die Wahl in den Gemeindevorstand kann nur aus triftigen Gründen abgelehnt
werden, über welche zunächst die Gemeindevertrelung (Art. 56) auf eingewendete Berufung
die erslinstanzliche Gemeindeaufsichtsbehörde (Art. 153) entscheidet.
Art. 93.
Binnen 10 Tagen nach der Wahl eines Mitglieds des Gemeindevorstandes sind
auch dann, wenn Beschwerden gegen das Wahlverfahren nicht vorliegen, die Wahlakten,
und zwar in den Städten der süchsten Anssichtsbehörde behufs der Vorlegung an die
Landesregierung, in den Orten des platten Landes dem Landeausschusse einzusenden.
Findet die Landesregierung beziehrutlich der Landesausschuß wesentliche Abweichungen von
den geseblichen Erfordernissen rücksichtlich des Wahlverfahrens vor, so kann die betreffende
Behörde auch aus diesem Anlasse unter Angabe der bezüglichen Gründe eine Neuwahl
vorschreiben. Die Anordnung einer Neuwahl geschieht in jedem Falle, in welchem die
erforderliche Bestätigung der Wahl versagt wird. Gegen jeden auf eine Reuwahl ge-
richteten Veschluß des Landetzausschusses ist binnen 101lägiger Frist von dessen Eröffnung
an Berufung an die Landesregierung zulässig.
Art. 110.
Hat der Gemeinderath oder die Gemeindeversammlung einen Beschluß gefaßt,
welcher nach der Ueberzeugung des Gemeindevorslandes die V.ezuisse derselben über-
schreitet oder die Verfassung des Staates oder die Gesetze verlehzt, so ist derselbe verpflichtet,
die Aunsführung des Beschlusseo zu versagen, hal aber alödann sofort die Entscheidung der
nächsten Aufsichtsbehörde einzuholen, welche längstens biunnen 4 Wochen erfolgen soll.
Art. 127.
In den Städten besorgt der Gemeindevorstand (Arl. 61 Nr. 2) die Geschäfte
der Gemeinde mit Einschluß der dieser nach Art. 19 zufallenden Obliegenheiten nach