82
Nuhungen gegen Wegfall der etwaigen Gegenleistung nach Maßgabe des Bedarfs ganz
oder theilweise zurückzuziehen und zu dem zu deckenden Gemeindezwecke zu verwenden.
Ist jedoch das Recht auf jene Nutzungen als Zubehör eines Grundslücks zu be-
trachten oder gründet es sich auf einen genügenden Rechtotikel, so sind dieselben der Zurück-
ziehung und Verwendung zu Gemeindezwecken zwar nicht unterworfen, wohl aber sind die
Nutungsberechtigten die von ihnen bisher vorzugsweise bestrittenen Gemeindelasten auch
ferner in dieser Weise zu tragen verpflichtet (Art. 17
Als ein genügender Rechtstitel ist es nicht zu betrachten, wenn das Nutzungsrecht
als Ausfluß des Bürgerrechtes —*“ ist, mag auch dafür ein besonderes Einkaufs-
Veld zu entrichten gewesen sein (Art.
Zu Erfüllung ihrer gehsrnn —ie gegenüber der politischen Ote
gemeinde können die betreffenden Nutungsberechtigten und überhaupt die auf Grund b
sonderer Rechtstitel zu Tragung von Gemeindelaslten Verpflichteten auf Antrag der pol-
lischen Ortsgemeinde auch im Verwaltungswege angehalten werden. Die deshalb zu-
nächst zuständige Vehörde, welcher auch die Aussicht über die Verwaltung des Ver-
mögens der ländlichen Algemeinden und die Genehmigung zu jeder Veräußerung von von
Theilen desselben zusteht, ist in Ansehung der Ortschaften des plalten Landes d
rathsamt, in Ansehung städtischer Gemeindebezirke die Aussichtsbehörde für städtische B
meindeverwaltung, in oberer und lethter Instanz bezüglich aller Bczirke die Landeöregierung.
Den in Angelegenheiten belreffender Art ergehenden Verfügungen der gedachten Behörden
gegenüber kann die eiwaige Beschreitung des Rechtsweges eine aufschiebende Wirkung
nicht juhen.
Die Vertretung der zu besonderen Gemeindeleistungen auf Grund von Rechtsliteln
verpflichteten Einwohnerllassen eines Orts gegenüber den gedachten Verwaltungsbehörden
ersolgt durch einen oder mehrere Verollmschure welche beziehungsweise auf Veranlassung
der Aufsichtsbehörde von den gedachten Einwohnerklassen aus ihrer Mitte mit Stimmen-
mehrheit gewählt werden
Im Uebrigen ist den Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über Einziehung
von Gemeindenutzungen solange und soweit nachzugehen, ale nicht privatrechtliche Ansprüche
der Betheiligten darauf im Rechtswege eudgültig anerkannt sind.
Art. 138.
Solche Veräuderungen im Gemeindehaushalte, oder solche neue Einrichtungen und
Unternehmungen in der Gemeinde, welche miltelbar oder unmitlelbar die Ausschreibung
von Gemeindeanlagen oder eine terhöhung der bereits ausgeschriebenen nach sich ziehen,
können in den Landgemeinden auf rechtsverbindliche Weise nur durch die Mehrheit der
Me⅜Z beschlossen werden.
bei derartigen Beschlüssen überstimmten Minderheit — in den Slädten der
elwa zur Veschsuhsasi einberufenen Gemeindeversammlung (uogl. Art. 57), in den
Landorten der Beitragspflichtigen — sieht binnen 10 Tagen von der Verkündigung des
bezüglichen Beschlusses ab, welche durch den Gemeindevorstand öffentlich in üblicher Weise
zu erfolgen hat, die Berufung auf die Gutscheidung der nächsten Gemeindeaussichis-