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behörde zu. Gegen deren Entscheidung ist biumen 10 Tagen von der Eröffnung ab ge-
rechnet Demleng au die Landesregierung zulässig.
Die angerufenen Behörden haben 5 ihren Entscheidungen hauptsächlich die Noth-
wendigkeit oder Zweckmäßigkeit des in Frage slehenden Beschlusses zu berücksichtigen.
Zu Unternehmungen, welche eine Vertheilung des von denselben zu erwartenden
Gewinnes an die beitragspflichtigen Gemeinde-Angehörigen zum Zwecke haben, ist die
Ausschreibung von Gemeindeanlagen unzulässig.
Da, wo der Beschluß über Angelegenheiten der gedachten Art in einer Gemeinde-
versammlung gefaht wird, sind Hlurgenossen zur Theilnahme au der Abstimmung durch
einen #o ihnen zu ihrer Vertretung aus der Gemeinde Bevollmächtigten berechligt (vgl.
Art. 48)0.
2 Frauen und Bevormundeten steht, wenn sie im Gemeindebezirk mit Grund-
eigenthum angesessen oder im Gemeindebezirke persönlich mit Steuern belastet sind, ein
timmrecht in Gemeindeversammlungen zu, welche über Gegenstände der im ersten Absatze
dieses Artikels bezeichneten Art Beschluß fassen (ogl. Art. 46, 48).
Art. 141.
Indirekte Auflagen, soweit sie nicht schon beteweir, grtee, dürsen nur mit
Genehmigung der Regierung eingeführt werden (vogl. Art. 15
Art. 149.
Der Gemeinderath bewirkt die Revision und kann zur Vorbereitung derselben eine
Commnission oder einen besonderen Rechnungsverständigen wählen. Die Erinnerungen.
gehen dem Gemeindevorstande zur Beibringung der Beantwortung zu, und nach deren
Vorlage faßt der Gemeinderath die Beschlüsse.
Glaubt der Gemeindevorstand oder der Rechnungsführer sich bei diesen Veschlüssen
nicht beruhigen zu können, so sieht ibm die Berusung au die nächste Aufsichtsbehörde in
Gemeindesachen (Art. 153) zu, die hierüber im Verwaltungswege endgültig entscheidet.
Wird hiergegen der Rechisweg betreten, so hat er keine ausschiebende Wirkung.
Art. 160.
Nach den Beschlüssen über die Revisions-Erinnerungen beziehentlich nach der Ent-
scheidung der angerufenen Aufsichtsbehörde wird die Rechnung abgeschlossen und justifizirt.
Den Abschluß unterzeichnet der Vorsitzende des Gemeinderathes beziehentlich der Gemeinde-
versammlung.
Art. 152.
Das Oberaufsichtsrecht des Staales über die Verwaltung der Gemeindeangelegen-
heiten erstreckt sich darauf, daß von den Gemeinden und ihren Organen Ueberschreitungen
ihrer Besugnisse zum Nachtheile des Staates oder zur Breinträchtigung der slaatsbürger-
lichen oder Privarrechte Linzeler nicht vorgenommen, daß von den Gemeinden resp. ihren
Organen bei den nach Art. 19 zu vesorgenden Geschäften, sowie bei der Verwalkung der
G'bchindeanhelegenheln, insbesondere des Gemeindevermögens und der Ortspolizei der
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