Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

8. 5 
an 9. 
Als solche polizeiliche Zusländigkeiten, die außer den in 8. 9 besonders erwähnten, 
der Gemeindepolizei beziehenklich den Gemeindevorständen in den Städten für die betreffen- 
den Bezirke ausdrücklich durch landesgesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind, haben 
namentlich auch zu gelten: 
u. die Befugniß zur Ausstellung von Reiselegitimationen (Reisepässen, Paß- 
karten 2c.), (vergl. Verordnung, die Legitimationsführung durch Paßkarten 
betreffend, vom 26. Febrnar 1851, Negierungs-Verordnung vom 6. r. 
1852, das bei Ertheilung der Reiselegitimationen nach dem Auslande rc. zu 
bcobachtende Versahren bekreffend, brhehenrh Regierungs-Verordnung vom 
14. April 1871 §F. 21 vergl. mit §. 2 Ziffer 3 der bandesherrlichen Ver- 
ordnung vom 24. Juli 1855), 
4A# die Mitwirkung der Gemeindevorstände der Städte bei Erledigung der Ge- 
suche um Ertheilung der Auswanderungserlaubniß für Bewohner der städtischen 
euriinbebarire (Abschnitt 6 d Gnbzerung"Verordnung vom 6. November 
2, Geset-Sammlung S. 
! # Gemeindevorständen der Otadte als Baupolizeibehörden durch das 
Gesetz vom 10. Rovember 1871, die zu demselben gegebenen Ausführungs- 
vorschriften und auf Grund solcher errichteter Lokalbauordnungen zukommen- 
den Befugnisse und Obliegenheiten. 
" 
S. 6 
Zu r. 9 
ie der Landespolizei in dem Art. 9 vorbehaltene Aussicht über das Preß- 
wesen wird, insoweit sie sich in den auf poligzeiliche Anordnung stattfindenden Beschlag- 
nahmen von Druckschriften r2c. außert (§F. 23 des Reichspreßgesebes vom 7. Mai 1874), 
für den Bereich des Fürstenthums durch das Landrathoamt geübt. 
Auch rücksichtlich der prahpollzeilichen Befugnisse, welche sich auf das gewerbsmäßige 
Ausrufen. Verkaufen, Vertheilen, Anheften und Anschlagen von Ftaitalter, anderen 
Schristen und Bildwerken an öffentlichen Plãhen u. s. w. (F. 43 Absatz 1 und 2 der 
Reichsgewerbeordnung) und auf das im Umherziehen m ulh von Druck- 
schristen, anderen Schriften oder Bildwerken beziehen (vergl. §F. 56 — Ziffer 10 und 
lebten Absatz — der Reichegewerbeordnung) ist das Guluerbe 6nge *#* zu- 
ständig, als nicht nach F. 5 des Landesgesebes vom 15. Dezember 1883 in Rücksicht auf 
die slädtischen Gemeindebezirke die Ertheilung und Versagung der erforderlichen Erlaubniß 
zum gewerbsmäßigen Ausrusen, Verkausen, Vertheilen, Anheften und Anschaen 
von Druckschriften, anderen Schristen und Bildwerlen an öffentlichen Plähen u. s. w 
den betreffenden Geueihvorstnden zusteht (§. 5 und §. 8 Absahz 2 des Kandeagesehes 
vom 15. Da#ente ). 
eiuach 9 5 des Reichprehgesebes vom 7. Mai 1874 aus den in §. 57 der 
Vundesgenerleron vom 21. Juni 1869 ersichtlichen Gründen zulässige **- der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.