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Was die Bestätigung der Gemeindevorftandsmitglieder auf den Landorten anlangt,
so behält es auch künftig bei der Bestimmung des 8. 30 der Regierungs-Verordnung
vom 14. April 1871 sein Bewenden, wonach in der Regel der Vorsitzende des Landes-
ausschusses im Namen desselben das Recht der Bestätigung der Wahl der Gemeindevor-
stands-Mitglieder auszusprechen und nur dann, wenn er dieselbe versagen zu müssen glaubt,
den Landesausschuß zu hören hat.
S. 15.
°Zu Art. 127.
Der Antrag auf Einführung einer Geschäftsordnung, durch welche die Grundsätze
für die Besorgung der nach Art. 127 durch den Gemeindevorstand zu erledigenden Ge-
schäfte beziehentlich unter ressortmäßiger Vertheilung derselben unter dessen Mitglieder fest-
gestellt werden, und auf die inhaltliche Gestaltung dieser Grundsätze kann ebensowohl vom
Gemeinde-Vorstande und von jedem Mitgliede desselben, als vom Gemeinderathe ausgehen.
Ersteren Falls ist der Antrag au den Gemeinderath, im zweiten Falle zunächst an
den Gemeindevorstand und beim Ausbleiben einer genügenden Einigung innerhalb des-
selben vom Antragsteller an den Gemeinderath — im letzten Falle an den Gemeinde-
vorstand zu richten.
S. 16.
Zn Art. 131.
Jede ländliche Altgemeinde ist verpflichtet, die zu deren Vertretung gegenüber den
Behörden durch Wahl zu bestimmenden Bevollmächtigten für je eine bestimmte mehrjährige
bei der Wahlhandlung genau esenhepenge JZeitdauer zu wählen, auch die gewählten Be-
vollmächtigten alsbald nach der Wahl und deren Annahme seiten der Gewählten dem
Fürstlichen Landrathsamte und zwar unter Vorlegung des über die Wahlhandlung auf-
zunehmenden Protokolles, überdieß dem Vorstande der politischen Ortsgemeinde, innerhalb
deren die Altgemeinde besteht, namentlich anzuzeigen und dabei zugleich die Zeit zu be-
zeichnen, auf welche die Bevollmächtigten zur Vertretung der Altgemeinde berufen sind.
Bei Wegsall eines Bevollmächtigten vor Ablauf der ihm bestimmten Funktionszeit
durch Tod, Wegzug aus der Gemeinde oder auf andere Weise, ist ebenso wie bei Ablauf
der Zeit, auf welche er gewählt ist, eine alsbaldige Neuwahl vorzunchmen. Jede sich
dabei ergebende Veränderung in den Personen der Altgemeinde-Bevollmächtigten ist Fürst-
lichem Landrathsamie wie dem örtlichen Gemeindevorstande in gedachter Weise zur Kennt-
niß zu bringen.
S. 17.
. 153.
Alle wichtigen Angelegenheiten, welche an die Aufsichtsbehörde für städtische Ge-
süstr erwaltng helangen, werden von dieser Behörde in kollegialer Zusammensetzung
behan
Inebesondere gilt dieß von den Fällen, in welchen die auf Berufung gegen Ver-
sügungen oder Beschlüsse der städtischen Gemeindebeben beziehentlich der Gemeindever-
sammlung zu ertheilende Enkscheidung der gedachten Aussichtsbehörde eine letztinstangliche
ist (vergl. Art. 149, 153 der Gemeindcordnung).