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Auch bei anderen minder wichtigen von derselben Aussichkobehörde nach Maßgabe
der Gemeindeordnung zu fassenden Beschlüssen kann nach dem Dafürhalten des Vorstandes
die Behandlung und Entscheidung der obschwebenden Frage durch die Behörde in kollegialer
Zusammensetzung erfolgen.
S. 18.
Zu Art. 153.
Auf Grund von F. 7 des Landesgesees vom 3. Juli 1879 über die Vollstreck-
ung der Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungobehörden wird der Aufsichts-
behörde für städlische Gemeindeverwaltung hiermit die Besugniß beigelegl, die von ihr er-
lassenen Entscheidungen und Verfügungen, auch insoweit dieselben Ordnungsstrafen be-
treffen, ebenso wie die vor der gedachten Behörde in Bezug auf innerhalb ihres Zustän-
digkeitsbereiches liegende Angelegenheiten abgeschlossenen Vergleiche in dem dur
Gesetz vom 3. Juli 1879 §55. 9 ff. bestimmten Verfahren zur Vollstreckung zu 1..
wobei die Behörde zur unbeschränkten Anwendung der nach §. 14 des eben cit. Gesetzes
zulässigen Executivstrafen ein für alle Male ermächtigt ist.
§. 19.
So oft in dem Gesetze vom 6. Mai 1884 der Ausdruck „Reichs= und Landes-
gesebe" oder „Gesehgebung“ vorkommt, sind darunter alle reichs= und landesrechtlichen
Normen beziehentlich deren Erlaß zu verstehen.
Unter der Bezeichnung „Neichsgewerbeordnung" wird in den vorstehenden Be-
slimmungen dieser Nererdm die Redaktion der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich
vom 1. Juli 1883 verstanden. Die Bezeichuung „Bundesgewerbeordnung“ bczieht sich
auf die früheren gassungen desselben Gesetzes.
8. 20.
Die mit dem Inhalt gegenwärtiger Verordnung nicht übereinstimmenden Vor-
schriften der Regierungs-Verordnung vom 14. April 1871, die Ausführung der Gemeinde-
ordnung vom 25. Januar 1871 betreffend, sind aufgehoben.
5. 21.
Die gegenwärtige Regierungs-Verordnung trikt gleichzeitig mit der noch festzu-
sebenden Wirksamleit des Gesetes vom 6. Mai 1884, zu dessen Auoführung sie be-
stimmt ist, in Kraft.
Greiz, den 10. Mai 1884. · »
FütstlIchReuß-Pl.Landcskegtekung.
Faber.
C. Perlbes.