Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

46 
Auch bei anderen minder wichtigen von derselben Aussichkobehörde nach Maßgabe 
der Gemeindeordnung zu fassenden Beschlüssen kann nach dem Dafürhalten des Vorstandes 
die Behandlung und Entscheidung der obschwebenden Frage durch die Behörde in kollegialer 
Zusammensetzung erfolgen. 
S. 18. 
Zu Art. 153. 
Auf Grund von F. 7 des Landesgesees vom 3. Juli 1879 über die Vollstreck- 
ung der Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungobehörden wird der Aufsichts- 
behörde für städlische Gemeindeverwaltung hiermit die Besugniß beigelegl, die von ihr er- 
lassenen Entscheidungen und Verfügungen, auch insoweit dieselben Ordnungsstrafen be- 
treffen, ebenso wie die vor der gedachten Behörde in Bezug auf innerhalb ihres Zustän- 
digkeitsbereiches liegende Angelegenheiten abgeschlossenen Vergleiche in dem dur 
Gesetz vom 3. Juli 1879 §55. 9 ff. bestimmten Verfahren zur Vollstreckung zu 1.. 
wobei die Behörde zur unbeschränkten Anwendung der nach §. 14 des eben cit. Gesetzes 
zulässigen Executivstrafen ein für alle Male ermächtigt ist. 
§. 19. 
So oft in dem Gesetze vom 6. Mai 1884 der Ausdruck „Reichs= und Landes- 
gesebe" oder „Gesehgebung“ vorkommt, sind darunter alle reichs= und landesrechtlichen 
Normen beziehentlich deren Erlaß zu verstehen. 
Unter der Bezeichnung „Neichsgewerbeordnung" wird in den vorstehenden Be- 
slimmungen dieser Nererdm die Redaktion der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich 
vom 1. Juli 1883 verstanden. Die Bezeichuung „Bundesgewerbeordnung“ bczieht sich 
auf die früheren gassungen desselben Gesetzes. 
8. 20. 
Die mit dem Inhalt gegenwärtiger Verordnung nicht übereinstimmenden Vor- 
schriften der Regierungs-Verordnung vom 14. April 1871, die Ausführung der Gemeinde- 
ordnung vom 25. Januar 1871 betreffend, sind aufgehoben. 
5. 21. 
Die gegenwärtige Regierungs-Verordnung trikt gleichzeitig mit der noch festzu- 
sebenden Wirksamleit des Gesetes vom 6. Mai 1884, zu dessen Auoführung sie be- 
stimmt ist, in Kraft. 
Greiz, den 10. Mai 1884. · » 
FütstlIchReuß-Pl.Landcskegtekung. 
Faber. 
C. Perlbes. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.