Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Diese Verpflichtung tritt für die Vormünder alsbald nach ihrer Bestellung und 
so oft ein, als den Pflegebefohlenen nachgehends Vermögen zufällt. 
Diejenigen Vormünder, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verzeichnisse 
dieser Art noch nicht an die Vormundschaftsbehörde abgereicht haben, sind dies binnen 
der nächslfolgenden dreißig Tage zu thun verbunden. 
. 3. 
Haben Vormünder, welche im Firstenthume mit unbeweglichen Sachen nicht an- 
sässig sind, aus dem Vermögen ihrer Pflegebefehlenen verhällnihmäßig werthvolle beweg- 
liche Gegenstände anderer Art, als die in . 1 bezeichneten in Händen, oder sind den 
Vormündern aus besonderen Gränden, über welche das Gericht zu befinden hat, größere, 
als die in F. 1 ihrem Umfange nach bezeichneten Baarschaften in Händen zu belassen, 
so kann das Vormundschaftsgericht nach seinem Ermessen von solchen Vermkubern eine 
nach dem Urtheile der Behörde hinreichende Sicherheitsleistung erfordern, außer, wenn 
durch die Eltern eines Minderjährigen oder durch andere Personen rücksichtlich des von 
ihnen herrührenden Vermögens eines Pflegebesohlenen dem Vormunde die Bestellung einer 
Sicherhen urkundlich erlassen ist und besondere Bedenken nicht obwalten. 
Die Sicherheitsforderung kann zu jeder Zeit von der Behörde erhöht oder ge- 
mindert werden. 
8. 4. 
Die zu dem durch das Vichteniche Ermessen bestimmten Vetrage zu bewirkende 
Sicherheitsleistung kaunn nach Wahl des Vormundes durch Hinterlegung einer entsprechen- 
den Geldsumme, oder durch nhenadet von Werthpapieren in entsprechendem Werthe oder 
in Ermangelung dieser Sicherungsmittel durch Stellung sicherer Bürgen erfolgen. 
Werthpapiere, sofern dieselben nicht in hierländischen Siaatschuloscheinen= oder 
deuselben gleichgestellten Creditpapieren oder Schulourkunden solcher öffentlichen Spar- 
kassen oder staatlichen Banken bestehen, die als zulässig in Bezug auf Anlegung von 
Depositen und Mündelgeldern durch landesrechtliche Vorschristen erklärt sind, brauchen 
solchenfalls nicht höher als zu zwei Dritttheilen ihres Courewerthes zur pfandweisen 
Sicherstellung angenommen zu werden. 
§. 5. 
Gegenüber solchen Vormündern, welche innerhalb des Sürstenthums unbewegliche 
Sachen besitzen, kommt die Vorschrift in S. 38 des Gesetzes vom 27. Februar 1873, die 
Grund und Hypotbekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, zur Anwendung. 
Insoweit nach dieser Bestimmung der Anspruch der unter Vormundschaft stehenden Per- 
sonen auf hypothekarische oder sonstige Sicherheitsleistung durch den Umstand begründet 
wird, daß sich Baarschaften, Kostbarkeiten, Staats, oder andere Werthpapiere des Bevor- 
mundeten in den Händen des Vormundcs befinden (vgl. den eit. F. 38 lit. b.), wird 
der Anspruch auf bezügliche Sichecheileleitung desselben durch die vom Vormunde bewirkte 
Uebergabe der betreffenden Werthe und Gegenstände des Pflegebefohlenen zur gerichtlichen 
Verwahrung beseitigt, bcziehemunh bei unvollständiger Uebergabe um den entsprechenden 
Betrag gemindert.
	        
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