Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Ist die im Fürstenthume befindliche unbewegliche Sache des Vormundes nach dem 
Ermessen des Gerichts ungeeignet oder unzureichend für die bestimmte Cautionsbestellung, 
so bleibt es dem Vormundschaftsgerichte unbenommen, weitere Sicherheitsleistung zu 
erfordern. 
Vormünder, welche außerhalb des Fürstenthums, aber innerhalb der deutschen 
Bundesstaaten grundansässig sind, können Behufs der Leistung der nach §. 3 vom Gerichte 
nach seinem Ermessen zu erfordernden Sicherheit zur Bestellung einer vom Vormundschafts- 
gerichte für ausreichend erkannten Hypothek an ihrem Grundbesitze zugelassen werden. 
Hat ein Vormund feststehende Forderungen an seinen Pflegebefohlenen, so kann 
er auch mit diesen Sicherheit leisten. 
Die Kosten einer vom Vormundschafksgerichte erforderten Sicherheitsleistung werden 
aus dem Vermögen des Pflegebefohlenen bestritten. Die gerichtlichen Gebühren für eine 
vom Vormundschaftsgerichte erforderte hypothekarische Sicherheiteleistung werden nur nach 
der Hälfte der geseblich bestimmten Ansätze berechnet. 
§. 6. 
Kostbarkeilen können mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes auch den 
minderjährigen Pflegebefohlenen, unter Berücksichtigung seines Alters und Standes, sowie 
der sonstigen Verhältnisse zum Gebrauche und zur Aufbewahrung überlassen werden. 
KS. 7. 
Geldvorräthe, welche dem Vermögen eines Bevormundeten angehören und nicht 
zur Deckung noch bevorslehender Bedürfnisse desselben erfordert werden, sind nach Ge- 
hör des Vormundes baldthunlichst durch Aukauf hierländischer oder diesen gleichgestellter 
Creditpapiere, oder durch Einlegung in flaatliche Banken oder öffentliche Sparkassen in- 
soweit verzinslich anzulegen, als dies nicht in geeigucter Weise durch Ausleihung gegen 
audreichende Hypothek oder an eine hierländische Orks= oder Kirchgemeinde geschehen kann. 
ind bei den bezüglichen Enlschließungen von dem Vormundschaftsgerichte 
Alenihalse die in fraglichem Bezuge beftehenden gesehlichen und sonstigen landesrechtlichen 
Vorschriften zu befolgen. 
§S. 8. 
Hat ein Vormund Gelder des diu.hri in eigenem Nutzen verwendet, oder, 
soweit — den im F. 1 angegebenen Betrag übersteigen, nicht binnen 2 Monaten 
von der Zeit an, zu welcher er dieselben in die #lne bekam, enkweder an das Vormund- 
schaftsgericht ebelefen. oder mit dessen Genehmigung in vorschriftsmäßiger Weise ver- 
zinslich angelegt, so ist er zu Entrichtung von Zinsen zu sechs vom Hundert auf das 
Jahr von Zeit der Verwendung in seinem Nutzen oder der unterlassenen zeitigen Ab- 
lieferung an verbunden. 
Die Anwendbarkeit der in den §§. 246 beziehentlich 266 Ziffer 1 des Straf- 
gesetzbuchs enthaltenen Strafvorschristen auf Fälle der vorgedachten Art wird durch die 
vorersichtlichen Bestimmungen nicht berührt. 
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