Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Den gedachten Antheilscheinen werden Kurxe von Bergwerksunternehmungen und 
den öffentlichen Werthpapieren im Sinne der S§. 1 und 4 des Gesetzes die von öffent- 
lichen, d. h. unter Garankie des betreffenden Staates oder einer Gemeinde innerhalb der 
deutschen Bundesstaaten bestehenden Sparkassen ausgestellten Einleger-Bücher gleich 
geachtet. 
Eine Außerkurssetzung der als Bestandtheile des Vermögens eines Plegebesohlenen 
zum gerichtlichen Depositum genommenen Sparkassen-Einlegerbücher soll jedoch nur inso- 
weit stattfinden, als diese Maßnahmen entweder in dem Stalut der betreffenden Sparkasse 
oder in einem besonderen schriftlich bekundeten Uebereinkommen der betreffenden Deposltal- 
verwaltung mit der zuständigen Sparkassenverwaltung und deren Aufsichtsbeherde ihre 
Begründung findet. 
§. 2. 
Zu 6§. 1 und 4 des Gesetzes. 
Von den Zingabschnikten und den Dividendenscheinen, welche mil denjenigen 
Werthpapieren, zu denen sie gehören, in die Verwahrung des Vormundschaftsgerichte 
genommen werden, sind in der Regel nur die in einem Jahre zur Augzahlung gelangen- 
den dem Vormunde zu Händen zu geben, soweit dies zur Deckung des Betrags der ein- 
jährigen Ausgaben für den Pflegebefohlenen erforderlich oder nach dem Ermessen des 
Vormundschaftsgerichts sonft dienlich erscheinl. 
5. 3. 
Zu §5. 2 des Gesehes. 
Die zunächst den Vormündern vom Zeitpunkte der Uebrrnahme von Werthpapicren 
Plegebefohlener zum Depositum, aber auch den betreffenden Vormundschaftsbehörden ob. 
liegende Ueberwachung der elwaigen Ausloofung oder Convertirung solcher Werthpapiere 
kann auch Bankinstituten oder verläßlichen Bankiers übertragen werden. 
Machen Vormundschaftsgerichte von dieser Besugniß Gebrauch, welchenfalls das 
dem beauftragten Vankinstitute oder Vankier zu übergebende Verzeichniß der im Depositum 
befiündlichen Werthpapiere eines Pflegebesohlenen mit größter Sorgsalt aufzustellen und zu 
ergänzen ist, so sind die durch die Vergütung der bezüglichen Mühewaltung des Bank- 
inslituts u. s. w. entstandenen Kosten als nothwendige Auslagen dem Vermögen des be- 
treffenden Bevormundeten zu entnehmen. 
Auch Vormündern, die Werthpapiere eines Pflegebesohlenen mit Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts in Verwahrung haben, kann von demselben die Berechnung 
der gleichen Auslagen geslaltel werden. 
S. 4. 
Zu §. 2 des Gesetzes. 
Zaum Zwecke der Durchführung der im letzten Absatze dieses Paragraphen ausge. 
drückten Bestimmung haben die Vormundschaftsgerichte, au melche bis zum Abflusse des 
dreißigsten Tages nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die vorgeschriebenen Vermögens- 
verzeichnisse noch nicht gelangt sein sollten, an diejenigen Vormünder, in deren Besitze 
Baarschaften und Werthgegenstände ihres Pflegebefohlenen nach Wissenschaft oder begründeter
	        
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