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Einrichtung habe, daß im Falle der Anmeldung der betreffenden Hypothek bei der Austalt
von dieser dem Pfandgläubiger von der etwaigen Nichtzahlung der Prämien rechtzeitige
Nachricht gegeben, demselben die Zahlung der Prämie anslatt des Versicherten kreigestellt,
die Auszahlung der Versicherungesummme aber, soweit dies zur Befriedigung des Pfandgläu-
bigero erforderlich, auch für den Fall gewährt wird, daß die betreffenden Gebäude zufolge
eigener Schuld des WMischenen Eigenthümers selbst durch Brand geschädigt oder ver-
nichtet würden.
§. 12.
u 8. 7 des Gesetzes.
Bei Auoleihung der Pflegebefohlenen zuständigen Gelder an Orts= und Rirch-
gemeinden des Landes wird einerseits auf den elwaigen Grundbesicz und hauptsächlich auf
die Stenerkraft der betreffenden Gemeinde, andererseito auf das genau zu ermittelnde
Mah der für dieselbe bereito beslehenden Verpflichtungen daueruder Natur, namentlich auf
das elwaige Vorhandenjein älterer Gemeindeschulden Rücksicht zu nehmen sei
ie für die rechtswirksame Verpflichlung solcher Gemeinden geliende landecrecht-
lichen Sai sind zugleich sorgfältig in Obacht zu nehmen.
ällig ist bei der Ausleihung der Gelder Pflegebefohlener gegen Hypothek oder
an crnn e — ein Zinofuß von mindesteno 4 vom Hundert auf das Jahr zur Bedingung
zu machen.
5. 13.
Zu §. 8 des Gesetzes.
Wie die Bestimmung in K. 8 des Gesetzes die strafrechtliche Verantwortlichkeit
eines Vormundes, der Gelder des Pflegebefohlenen in eigenen Nutzen verwendet, durchaus
nuberührt läßt, so schließt sie auch keineswegs die weiter gehende Obliegenheit des Vor-
mundschaftsgerichts auo, für geeignete Sicherstellung der vom Vormunde in eigenen
Nuten verwendeten Gelder des Pflegebefohlenen und soweit nöthig für Wiederbei-
giehund. derselben aus dem Vermögen des Vormundes rechtzeitige und angemessene Sorge
u trag
fr erden kommt die Bestimmung in F. 16 des Gesetzes in Belracht.
KS. 14.
Zu §. 10 des Gesetzes.
Unter dem in dem Paragraphen gedachten Versteigerungsversahren, welches bei
der Veräußerung beweglicher Sachen eineß Pflegebefohlenen die Regel bilden soll, ist jede
Art des öffentlichen Seilgebots der zu veräußernden Sachen zu verslehen, mit welchem der
Zweck verfolgt wird, cine Mehrzahl von Kauflustigen herbeizuziehen und demjenigen
unter denselben, welcher das Höchstgebot thut, um dasselbe die feilgebotene Sache zu
verkaufen.
Abgesehen von besonderen Ausnahmefällen wird die Uebergabe der also im Ver-
sieigerungeverfahren verkauften Sache an den Käufer (Ersleher) nur gegen sofortige Baar-
zahlung des Kaufpreises erfolgen dürfen und diese Baarzahlung bei dem öffentlichen Geil-
Vebote der zu veräußernden Sache altbald zur Bedingung zu machen sein.