Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

8. 18. 
Zu 8g. 19 Abs. 2 des Gesetzes. 
Als nothwendige Aufwendungen des Vormundes bei Führung der Vormundschaft 
kann das Vormundschesttgrricht nach seinem Ermessen auch solche Auslagen erklären, die 
der Vormund in Gestalt von Transportkosten (Fahrgeld für Benutzung der Post, der 
Eisenbahn, eines Dampsschiffes, Miethpreis für den Gebrauch eines besonderen Geschirres) 
und Ausgaben für seinen Lebensunterhalt auf Reisen, die er in Verfolg seiner Obliegen- 
heiten als Vormund auszuführen hatte, nothwendiger oder nützlicher Weise bestritten hat. 
Die vorstehende Berordnuug tritt gleichzeitig mit dem Grsetze, zu dessen Aus- 
führung sie dient, in Kra 
Greiz, den 9. Juni 1884. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
v. Geldern, Crispendorf 
* C. Perthes.
	        
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