Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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karte miiugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Verhandlung vertkritt, 
die in der Regel an demselben Tage, an dem die Uebertretung konstatirt wurde, spälestens 
aber am Vormiltage des solgenden Tages an das örtlich zuständige Amtsgericht einge- 
sendet werden muß. 
8. 9P. 
Die Uebertretung der im Vorstehenden getroffenen Anordnungen wird mit einer 
Geldstrase bis zu 30 Mark grohnde, salls nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen 
eine härtere Strafe verwirkt ist 
8. 10. 
Ein Adruck der 88. 43—46 der Bahnordnung für deutsche Bahnen untergeord- 
neter Bedenkung, der 88. 13, 14, 22 al. 2 und 5 und §F. 23 des Betriebs-Reglements, 
sowie der vorstehenden Verordnung ist in jedem Passagierzimmer auszuhängen. 
Greiz, den 10. Juni 1884. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
v. Geldern-Crispendorf 
i. V. 
C. Perthes. 
  
O. Regierungs-Verordnung vom 11. Juni 1884, 
uepinmann, zur Ausführung des Nelchtgesetes über die Krankenver- 
sicherung der Arbeiter vom 15. Imi 1888 betreffend. 
Mit Serenissimi Höchsler Oenehmigung wird zu Ausführung des Reichsgesetzes 
vom 15. Juni 1883, die Krankenversicherung der Arbeiter betreffend, beziehentlich auf 
Grund der S§. 44 und 34 des Reichsgesehbes vorläufig verorduet, was folgt: 
S. 1. 
Unier der Bezeichnung der „Gemeindebehörde“ ist 
a. im Falle der 55. 8, 44 und 62 des *mi*2) der Gemeindevorstand, 
b. im Falle des §. 23 (vergl. §. 16) und 47 der Gemeinderath, be- 
ziehentlich, wo dieser fehlt, die g d bn in Gemeinschaft mit 
dem Gemeindevorslande 
au verstehen. 
Die in F. 9 des Reichsgesebes der „Gemeinde" zugewiesene Verwallung der Ge- 
sscinder oit,dd wird durch den Gemeindevorstand unter verfassungsmäßiger Betheiligung 
des Gemeinderaths (resp. der Gemeindeversammlung) besorgt. 
Ueberall, % nach dem PNeichsgesebe VBeschlüsse der Gemeinden“ et wer- 
den (vergl. 5. 2, 12, 13. 14, 16, 17 Abs. 3, 43, 48, 60, 68 U w.) sind diese 
von der enandeverlce#n (Gemeinderath beziehentlich St r enn in Gemäß- 
heit der Vorschristen der Gemeindeordnung zu fassen und durch den Gemeindevorstand an 
die zuständige Stelle zur Kenntniß zu bringen. 
11“
	        
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