Ueber die bloße Eimenung von Hescwerten und Rechtsmitteln, die den Ge-
meinden nachgelassen sind (vergl. z. B. F. 12 des Reichsgesetzes) kann auch der Ge-
meindevorsland Entschließung fassen.
8. 2.
Ueber Orts., Betriebs= (Fabrik.) und Baukrankenkassen (vergl. S§. 16 ff., 59 ff., 69 f.
des Reichsgesetes) steht, wenn sie in einer Stadt errichtet sind, dem Gemeindevorstande,
wenn sie in ländlichen Bezirken besteben, dem Laudesausschusse die nächste Aussicht zu,
vorbehältlich jedoch einer abweichenden Bestimmung rücsichtlich der im letzten Absatze von
F. 34 des Reichsgesetzco bezeichneten Kassen.
Findet eine Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einer gemeinsamen Ortskranken-
kasse für ihre Bezirke statt (F. 43 des Reichsgesetzes), so soll, wenn eine solche Verelnigung.
zwischen der Gemeinde einer Sladt mit ländlichen Gemeinden eingegangen ist, die Auf-
sicht über die gemeinsame Ortskrankenkasse zunächst dem Gemeindevorstande der bethei-
ligten Stadl, in höherer Instanz der Aussichtsbehörde für städtische Gemeindeverwaltung
ustehen.
L Derselben Behörde kommt die Oberaufsicht über diejenigen Orts-, Betriebs-
(Fabrik--) und Baukrankenkassen zu, welche ausschließlich für städtische Gemeindebezirke
bestehen.
Die Landesregierung übt die Oberaussicht über solche Orts., Betriebs= und Bau-
krankenkassen, welche ausschließlich für ländliche Bezirke errichtet sind, durch beaustragle
Commissare aus.
5. 3.
Streitigkeiten über die in §. 57 Absah 2 bis 4 des Reichsgesezes begeichneten
Ansprüche werden nicht im Verwaltungsstreitverfahren, welches im Fürstenthume nicht be-
steht, sondern von der zunächst zuständigen Aufsichtsbehörde (vergl. F. 2) entschieden,
wobei nach F. 58 des Reichsgesetzes die vorlänfige Vollstreckbarkeit der Entscheidung aus-
geschlossen ist, gegen welche in Gemäßheit der Vorschrift desselben „Paragraphen die
binnen 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung zulässige Berufung auf den Rechts-
weg *# Klagerhebung stattfind et.
6 gilt auch in den in §. 65 des Reichsgesetzes gedachten, sowie in den im
letten absahe. von 8. 72 desselben erwähnten Fällen von Streitigkeiten, soweit auf die-
selben die Vorschrift des §. 58 Absatz 2 des Reichsgesetzes Anwendung findet.
8. 4.
In denjenigen Fällen, in welchen nach Maßgabe der §§. 12, 13, 14 des Reichs-
gesebes in t0 auf Goeneinbelnankenuerscerunh die „höbere Verwaltungsbehörde-
sieth zu sein hat, ist dies in Bezug auf slädtische Gemeindebczirke, die Aufsichtebehörde
für städtische Gemeindevewaltung, in Ansehung ländlicher Gemeindebezirke der Landes-
ausschuß.
Kommt die Vereinigung einer slädlischen Gemeinde mit einer oder mehreren länd-
lichen zu LVemeinsamer Krankenversicherung oder die Wiederauflösung einer solchen Ver-
einigung in Frage, so fällt beiden genannten Behörden in Gemeinschaft die Zuständigkeit
zu den bezüglichen Anordnungen der höheren Verwaltungsbehörde zu.