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Reische, namentklich aber aus den Häuten der Brust und der Bauchhöhle, den Lungen,
der Leber und den Nieren des Schlachtstückes eninehmen zu lassen und alobald anzu-
ordnen, daß diese Proben thierärztlich auf die bestandene Behastung des geschlachteten
Zuchtstieres mit erblichen Krankheilen, namentlich mit der Perlsucht, untersucht werden
und bei Befund solcher Krankheiten hiervon dem Vorsitzenden der betreffenden Prüfungs-
kommission für Zuchtsliere — Behufs Benachrichtigung der Belitzer der Nachzucht mittelst
Bekannlmachung — Mittheilung zu machen, übrigens aber sobald der untersuchende
Thierarzt das Hleisch des geschlachteten Stieres aus Anlaß jenes Befunds oder aus son-
stigem Grunde als für die menschliche Gesundheit gefährlich erklärt, die zu Verhütung der
Veräußerung des Sleisches als Genußmiktel für Menschen nach den Umständen erforder-
lichen Verfügungen mit der größten Beschleunigung zu kreffen.
Der Landesthierarzt hat die Untersuchung der Proben von Fleisch und Einge-
weiden eines geschlachtelen Zuchtstieres als in seinen amtlichen Geschäftskreig gehörig
anzusehen.
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Ebenso ist Seiten der Polizeibehörde, wenn ein zum Bedecken zugelassener Stier
zum Gebrauch für diesen Zweck in anderen Besitz innerhalb des Fürstenthums übergeht,
dem Vorsitzenden der belreffenden Prüsungskemmission zum Zweck der Herbeiführung der
Bekanntmachung des neuen Ausstellungsorktes durch das Fürstliche Landrathsamt Nachricht
zu ertheilen.
Besitzer von Zuchtslieren, welche dee in ä . 1 vorgeschriebene Anzeige unterlassen
oder nicht rechtzeitig erstatten, verfallen in eine — dem durch S. 9 der Regierunge-
verordnung vom 1. Juli 1382 gebildelen Jonds zufließende — Geldstrafe von fünf bis
zu dreißig Mark.
Greiz, den 21. Juni 1884.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Geldern. Erispendorf
i. v.
C. Perthes.