Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

71 
liste bei dem Namen des betreffenden Rechlsanwalls in der durch besondere Anordnung 
beitiinten beziehentlich zu bestimmenden Weise einzutragen. 
e Eintragung erfolgt auf dem Grunde der dem Gerichte erstatleten Anzeige und 
des buatn Nachweises der anderweiten Wohnstönahme ohne Weiteres, wenn 
. der bei einem Amtsgerichte zugclassene Rechtsanwalt, dem gestattet war, an 
einem anderen Orte innerhalb des Amtsgerichlsbezirks zu wohnen (G. 18 
Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung) den Wohnsitz an den Ort des Amts- 
gerichtssitzes verlegt, 
oder wenn 
rl 
der auf Grund der Bestimmungen in den §§. 9 und 107 der Rechts- 
amwaltsordnung bei dem Fürstlichen Landgerichte zugelassene, an einem au- 
deren Orte innerbalb des Landgerichtsbezirks wohnhafte Rechtsanwalt seinen 
Wohnsitz an den Ort des Landgerichts verlegk. 
In anderen Fällen der Veränderung des Wohnsitzes darf deren Eintragung in 
die Amwaltsliste nur mit Genehmigung Fürstlicher Landesregicrung erfolgen. 
F. 10. 
Die Löschung eines in der Amwaltsliste eingetragenen Rechtsanwaltes erfolgt da- 
durch, daß der Name desselben unterstrichen und in einer für die Löschungsbemerkung be- 
stimmten besonderen Spalte das Wort „gelöscht“ eingekragen wird. 
. 11. 
Jedem Eintsate in die Rechtsanwaltsliste ist die Angabe des Tages, an welchem 
die Eintragung erfolgt, — wobei in Rücksicht auf Zulassungs-Einkräge die VBorahrt in 
8. 20 Absatz 2 der #eamnalgerdnun. Beachtung zu finden hat, — ein Hin- 
weis auf die Actenstellen beizuschreiben, an welchen sich die Unterlagen Eintrags 
befinden. 
Das Nähere über die formelle Einrichtung der Anwaltslisten bei den im Gürsteu- 
thume bestehenden Gerichten wird, soweit dies nicht in Rücksicht auf die bei dem Land- 
gerichte Greiz im Anfange des Deion er 1879 schon eröffnete Anmpallaisse bereils geschehen 
ist, durch besondere Anordnung vorgeschrieben. 
8. 12. 
Von jeder Eintragung in die Anwaltslisten bei den für das Fürslenthum bestehen- 
den beziehentlich mitbestehenden Gerichten ist der Fürstlichen Landesregierung und dem 
Präsidenten des Oberlandesgerichts Anzeige zu machen. 
S. 13. 
Die Zustellungsbevollmächtigten der am Sih des Gerichts, bei dem sie zugelassen 
sind, nicht wohnenden Rechtsanwälte, sowie die Stellvertreter der au Ausübung ihres 
Berufe zeitweise verhinderten Rechtamwälte sind in ein neben der Rechtsanwaltsliste zu 
führendes Register einzulragen. 
Für jeden der in Absatz 1 gedachten Rechtsanwälle ist in dem Register ein be- 
sonderes Folium zu eröffnen. 
12. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.