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liste bei dem Namen des betreffenden Rechlsanwalls in der durch besondere Anordnung
beitiinten beziehentlich zu bestimmenden Weise einzutragen.
e Eintragung erfolgt auf dem Grunde der dem Gerichte erstatleten Anzeige und
des buatn Nachweises der anderweiten Wohnstönahme ohne Weiteres, wenn
. der bei einem Amtsgerichte zugclassene Rechtsanwalt, dem gestattet war, an
einem anderen Orte innerhalb des Amtsgerichlsbezirks zu wohnen (G. 18
Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung) den Wohnsitz an den Ort des Amts-
gerichtssitzes verlegt,
oder wenn
rl
der auf Grund der Bestimmungen in den §§. 9 und 107 der Rechts-
amwaltsordnung bei dem Fürstlichen Landgerichte zugelassene, an einem au-
deren Orte innerbalb des Landgerichtsbezirks wohnhafte Rechtsanwalt seinen
Wohnsitz an den Ort des Landgerichts verlegk.
In anderen Fällen der Veränderung des Wohnsitzes darf deren Eintragung in
die Amwaltsliste nur mit Genehmigung Fürstlicher Landesregicrung erfolgen.
F. 10.
Die Löschung eines in der Amwaltsliste eingetragenen Rechtsanwaltes erfolgt da-
durch, daß der Name desselben unterstrichen und in einer für die Löschungsbemerkung be-
stimmten besonderen Spalte das Wort „gelöscht“ eingekragen wird.
. 11.
Jedem Eintsate in die Rechtsanwaltsliste ist die Angabe des Tages, an welchem
die Eintragung erfolgt, — wobei in Rücksicht auf Zulassungs-Einkräge die VBorahrt in
8. 20 Absatz 2 der #eamnalgerdnun. Beachtung zu finden hat, — ein Hin-
weis auf die Actenstellen beizuschreiben, an welchen sich die Unterlagen Eintrags
befinden.
Das Nähere über die formelle Einrichtung der Anwaltslisten bei den im Gürsteu-
thume bestehenden Gerichten wird, soweit dies nicht in Rücksicht auf die bei dem Land-
gerichte Greiz im Anfange des Deion er 1879 schon eröffnete Anmpallaisse bereils geschehen
ist, durch besondere Anordnung vorgeschrieben.
8. 12.
Von jeder Eintragung in die Anwaltslisten bei den für das Fürslenthum bestehen-
den beziehentlich mitbestehenden Gerichten ist der Fürstlichen Landesregierung und dem
Präsidenten des Oberlandesgerichts Anzeige zu machen.
S. 13.
Die Zustellungsbevollmächtigten der am Sih des Gerichts, bei dem sie zugelassen
sind, nicht wohnenden Rechtsanwälte, sowie die Stellvertreter der au Ausübung ihres
Berufe zeitweise verhinderten Rechtamwälte sind in ein neben der Rechtsanwaltsliste zu
führendes Register einzulragen.
Für jeden der in Absatz 1 gedachten Rechtsanwälle ist in dem Register ein be-
sonderes Folium zu eröffnen.
12.
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