Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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i s Bekanntwach vom 25. Juni 1884, 
die erehenh beim gemeinschaftlichem Thüringischen Oberlandes 
gerichte zu Jena betreffend. 
  
Ueber die Rechtsamvaltschaft beim gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandes- 
gerichte zu Jena sind bereits im Jahre 1879 durch Vereinbarung sämmtlicher bei diesem 
Gerichte betheiligter Regierungen die nachstehenden, für die anderen an der Oberlandes- 
gerichtsgemeinschaft theilnehmenden Staaten schon früher beziehungsweise als Theile um- 
fassenderer Verordnungen publicirten 3—— gelroffen worden, die hiermit auch für 
das Fürslenthum bekannt gemacht wer 
  
. 
Ueber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem gemeinschaftlichen Thüringischen 
Oberlandesgerichte und siber die Zurücknahme einer solchen Huassung entscheidet das Prä- 
sidium dieses Gerichts. 
Die der Landesjustizverwaltung zustehende Bestellung des Stellvertreters eines bei 
dem Oberlandesgerichte zugelassenen Rechtsanwalts erfolgt durch das Präsidium des Ober- 
landesgerichts, wenn der Rechtsanwalt zugleich bei einem anderen Gerichte zugelassen ist, 
durch die Landesjustizverwaltung seines Wohnsihes. 
II. 
Gegen eine Entscheidung des Präsidiums des Oberlandesgerichts, durch welche die 
geantragte Halung versagt oder die Zulassung zurückgenommen wird, kann der Betheiligte 
Beschwerde an die Gesammhet der an der Errichtung des Oberlandesgerichts bethelligten 
Regierungen erhebe 
Die -mP;( t- findet nicht statt, wenn eine beantragte Zulassung von dem 
Präsidium des Oberlandesgerichts nach dem Gutachten des Vorstandes der Anwaltskammer 
aus einem der in §. 5 Nr. 4, 5, 6 der Rechtsamwaltordnung bezeichneten Gründe ver- 
sagt worden ist (vgl. §. 16 der Rechtsanwaltsordnung). 
III. 
Die Beschwerde muß bei dem Präsidenten des Hberlandesericht, innerhalb der 
Frist von einer Woche seit Zustellung des Bescheids schriftlich augebracht werden. 
Eine besondere Ausführung der Beschwerde kann noch 1 binr nächsten zwei 
Wochen nachgebracht werden, wenn dieselbe bei Erhebung der Beschwerde vorbehalten 
worden ist. Neben der Beschwerdeschrift und deren Ausführung sind sieben Abschriften 
derselben binzmreichen 
iPräsident des Oberlandesgerichts hat die Beschwerde und Ausführungeschrift 
nebst den Nern dem Großherzoglich Saächsischen Staateministerium zu Weimar mittelft gut- 
achtlichen Berichts vorzulegen und gleichzeitig je eine Abschrift des Berichts, sowie der Be- 
schwerdeschrift und deren ekwaiger Ausführung an die dem Oberlandesgerichte vorge- 
“7 Fastkaussichtstelln der übrigen bei diesem Gerichtshofe betheiligten Staaten 
einzusenden
	        
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