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i s Bekanntwach vom 25. Juni 1884,
die erehenh beim gemeinschaftlichem Thüringischen Oberlandes
gerichte zu Jena betreffend.
Ueber die Rechtsamvaltschaft beim gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandes-
gerichte zu Jena sind bereits im Jahre 1879 durch Vereinbarung sämmtlicher bei diesem
Gerichte betheiligter Regierungen die nachstehenden, für die anderen an der Oberlandes-
gerichtsgemeinschaft theilnehmenden Staaten schon früher beziehungsweise als Theile um-
fassenderer Verordnungen publicirten 3—— gelroffen worden, die hiermit auch für
das Fürslenthum bekannt gemacht wer
.
Ueber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem gemeinschaftlichen Thüringischen
Oberlandesgerichte und siber die Zurücknahme einer solchen Huassung entscheidet das Prä-
sidium dieses Gerichts.
Die der Landesjustizverwaltung zustehende Bestellung des Stellvertreters eines bei
dem Oberlandesgerichte zugelassenen Rechtsanwalts erfolgt durch das Präsidium des Ober-
landesgerichts, wenn der Rechtsanwalt zugleich bei einem anderen Gerichte zugelassen ist,
durch die Landesjustizverwaltung seines Wohnsihes.
II.
Gegen eine Entscheidung des Präsidiums des Oberlandesgerichts, durch welche die
geantragte Halung versagt oder die Zulassung zurückgenommen wird, kann der Betheiligte
Beschwerde an die Gesammhet der an der Errichtung des Oberlandesgerichts bethelligten
Regierungen erhebe
Die -mP;( t- findet nicht statt, wenn eine beantragte Zulassung von dem
Präsidium des Oberlandesgerichts nach dem Gutachten des Vorstandes der Anwaltskammer
aus einem der in §. 5 Nr. 4, 5, 6 der Rechtsamwaltordnung bezeichneten Gründe ver-
sagt worden ist (vgl. §. 16 der Rechtsanwaltsordnung).
III.
Die Beschwerde muß bei dem Präsidenten des Hberlandesericht, innerhalb der
Frist von einer Woche seit Zustellung des Bescheids schriftlich augebracht werden.
Eine besondere Ausführung der Beschwerde kann noch 1 binr nächsten zwei
Wochen nachgebracht werden, wenn dieselbe bei Erhebung der Beschwerde vorbehalten
worden ist. Neben der Beschwerdeschrift und deren Ausführung sind sieben Abschriften
derselben binzmreichen
iPräsident des Oberlandesgerichts hat die Beschwerde und Ausführungeschrift
nebst den Nern dem Großherzoglich Saächsischen Staateministerium zu Weimar mittelft gut-
achtlichen Berichts vorzulegen und gleichzeitig je eine Abschrift des Berichts, sowie der Be-
schwerdeschrift und deren ekwaiger Ausführung an die dem Oberlandesgerichte vorge-
“7 Fastkaussichtstelln der übrigen bei diesem Gerichtshofe betheiligten Staaten
einzusenden